Der X. Senat des BFH entschied, dass die Vermächtniszahlungen für S die Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzugs erfüllen. Denn die durch letztwillige Verfügung des V zugunsten des Steuerpflichtigen angeordneten Zahlungen sind dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Sonderrechtsinstitut einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vergleichbar.

Beachten Sie: Es handelte sich um einen Fall nach altem Recht, weil der Vertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden war.

Der BFH stellt einer lebzeitigen Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen den Fall gleich, dass die Versorgungsleistungen ihren Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung haben.

Beachten Sie: Hierfür wird vorausgesetzt, dass sich der Vermögensübergeber Versorgungsleistungen für solche Personen vorbehält, die ihm gegenüber erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, d.h. insbesondere überlebender Ehepartner und Kinder.

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