Nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Verspätungsmonat 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 EUR für jeden angefangenen Monat. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag gem. § 152 Abs. 5 Satz 2 AO für jeden angefangenen Verspätungsmonat 0,25 % der festgesetzten und um die festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderte Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat. Bei gesondert festzustellenden einkommen- bzw. körperschaftsteuerlichen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag 0,0625 %, mindestens 25 EUR pro Monat. Der Verspätungszuschlag ist auf volle EUR abzurunden und darf höchstens 25.000 EUR betragen.
Durch das Steuermodernisierungsgesetz vom 18.7.2016, wurde der Ermessensspielraum für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen durch die Finanzverwaltung eingeschränkt. Nur noch in bestimmten Fällen kann das Finanzamt Ermessen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausüben. Diese sind:
- wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
- wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
- wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
- bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungs- und Feuerschutzmeldungen.
Keine Verspätungszuschläge, wenn an Verspätung nicht schuld
In der Praxis zeigt sich, dass die Finanzämter von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass die Verspätung entschuldbar ist.
Zwar könne ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden, wenn die geschuldete Steuer aufgrund der Voranmeldungen fast oder insgesamt bereits gezahlt worden sei. Zuschläge, die den Charakter steuerlicher Sanktionen hätten, dürften aber nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes des Steuerpflichtigen gegen seine Pflichten stehen. Demgemäß könne ein die Abschlusszahlung übersteigender Verspätungszuschlag nur bei besonderer Schwere der Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden.
Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist rechtswidrig, wenn es als entschuldbar gilt, dass der Steuerpflichtige die fristgerechte Abgabe der Steuererklärung aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Finanzamts nicht vornehmen konnte.
Als Mitverschulden gilt es, wenn das Finanzamt aufgrund bereits vorliegender, eingereichter ertragsteuerlicher Feststellungserklärungen hätte offensichtlich erkennen müssen, dass die nicht eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen für die selben Veranlagungszeiträume wie die der Feststellungserklärungen auf einem Irrtum des Steuerpflichtigen über die materielle Rechtslage beruht.
Im Urteil wird hierzu ausgeführt, dass die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundsätze des § 85 AO dafür Sorge zu tragen haben, dass Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben sind. Dies führt in der Folge zu einer Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gem. § 88 AO und des § 89 Abs. 1 S. 1 AO, nach denen die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, [...] anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Das FG sah es als schuldhaftes Unterlassen des Finanzamts an, dass die Klägerin durch einen fehlenden frühzeitigen Hinweis auf die Erfüllung der Erklärungspflichten diese nicht eingereicht hatte und befand die festgesetzten Verspätungszuschläge als rechtswidrig.
Der Verspätungszuschlag bemisst sich nach der Steuer
Gegenstand des Verspätungszuschlags ist die jeweilige Steuerschuld bzw. der Steuermessbetrag vor Abzug geleisteter Steuerabzugsbeträge und Vorauszahlungen.
Bei der Umsatzsteuer ist die festgesetzte Steuer die nach Abzug der Vorsteuer zu entrichtende Zahllast. Wenn sowohl Voranmeldung als auch Jahreserklärung verspätet abgegeben werden, kann das Finanzamt für jede verspätete Anmeldung einen Verspätungszuschlag erheben.
Allerdings kommt es für die Höchstbetragsgrenze auf den Steuerjahresbetrag an, nicht auf den Abschlagszahlbetrag.
Auch bei einer Steuererstattung kann es zu einem Verspätungszuschlag kommen
Selbst bei einer Steuererstattung kann es zu einem Verspätungszuschlag, etwa von 50 EUR, kommen, wenn der Steuerpflichtige wiederholt die Steuererklärungen verspätet abgibt, dadurch das Veranlagungsverfahren verzögert wird und die Besteuerungsgrundlagen deshalb geschätzt werden müssen.