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Steuerpflicht von Zinszahlungen bei einer Veräußerungszeitrente

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

Auch bei der teilentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks und Gebäudes des Privatvermögens gegen eine Veräußerungszeitrente fließen dem Veräußerer von Beginn an steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rentenforderung zu Beginn und zum Ende des Streitjahres (sog. Tilgungsanteil) entfallen.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 13 Abs. 1 BewG

 

Sachverhalt

Die Kläger waren Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Im Jahr 2012 übertrugen sie dies an ihren Sohn. Der Verkehrswert des bebauten Grundstücks betrug zum Zeitpunkt der Übertragung nach einem Gutachten 393.000 EUR. Der Erwerber verpflichtete sich, über einen Zeitraum von 31 Jahren an die Kläger eine monatliche Rente von 1.000 EUR zu zahlen. Die Rentenzahlungen sollten bis zum Laufzeitende insgesamt 372.000 EUR betragen. Für den Fall des Versterbens eines oder beider Kläger vor Ablauf der Laufzeit der Rente sollte der Rentenanspruch auf die Erben des Letztversterbenden der Kläger übergehen. Der Rentenanspruch wurde besichert durch Eintragung einer Reallast in das Grundbuch und die Unterwerfung des Käufers unter die sofortige Zwangsvollstreckung.

Die Kläger erklärten in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass in den monatlichen Zahlungen an die Kläger ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten war. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die hiergegen erhobene Klage zum überwiegenden Teil ab. Nach seiner Auffassung belief sich der vom FA angesetzte Zinsvorteil nicht wie vom FA berechnet auf 9.528 EUR, sondern lediglich auf 9.420 EUR (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2017, 11 K 3064/15 E, Haufe-Index 10535365, EFG...

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