Leitsatz
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur dann Vorgründungsgesellschaft einer GmbH sein, wenn der Gesellschaftsvertrag der GbR ausdrücklich vorsieht, dass die Gesellschaft auf die Gründung einer GmbH ausgerichtet ist und diese die von der GbR begonnene Geschäftstätigkeit fortsetzen wird.
Sachverhalt
Die natürlichen Personen A, B und C schlossen einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer GbR. Bereits vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit trat Gesellschafter C wieder aus und übertrug seine Gesellschaftsanteile je zur Hälfte auf A und B. Die Anteile werden nach dieser Übertragung zu 65 % von A und zu 35 % von B gehalten.
Etwa ein halbes Jahr nach der GbR-Gründung wurde eine GmbH gegründet, an der A und B zu je 50 % beteiligt sind. Die Gesellschafter behandelten die GbR als Vorgründungsgesellschaft der GmbH. Die im Rahmen der Personengesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wurden rückwirkend der GmbH zugeordnet. Personengesellschaft und GmbH seien nicht nebeneinander tätig gewesen. Es hätten nicht zwei eigenständige Buchhaltungen existiert. Erträge und Aufwendungen seien daher ausschließlich in der Gewinnermittlung der GmbH zu erfassen.
Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung nicht an. Nach einer Außenprüfung wurden die beiden Gesellschaften als eigenständige Rechtssubjekte behandelt und jeweils für sich veranlagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass weder im GbR-Vertrag noch in der Satzung der GmbH darauf hingewiesen wurde, dass die GbR Vorgesellschaft der GmbH sein solle. Zudem wurde darauf verwiesen, dass der Annahme einer Vorgesellschaft auch die in GbR und GmbH anzutreffenden unterschiedlichen Beteiligungsquoten entgegenstehen.
Entscheidung
Das FG machte sich die Auffassung des Finanzamts zu Eigen und entschied, dass die GbR eine selbständige Einkunftsquelle der Kläger sei und somit eigenständig steuerpflichtig ist. Ihre Geschäftstätigkeit ist nicht als Tätigkeit der GmbH zu erfassen.
Hinweis
Im Urteilsfall ist ein alltäglicher Vorgang, nämlich die Gründung einer GmbH unter Verwendung einer Personengesellschaft als Vorgesellschaft, an Formalien gescheitert. Die Entscheidung macht deutlich, dass es unabdingbar ist, das tatsächlich Gewollte auch entsprechend schriftlich zu fixieren. Wäre bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt im Gesellschaftsvertrag der GbR ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich hierbei um eine Vorgesellschaft für eine noch zu gründende GmbH handelt und hätte man zudem für eine Einheitlichkeit der Beteiligungsverhältnisse in GbR und GmbH gesorgt, wäre dieser Fall bereits im Veranlagungsverfahren beim Finanzamt ohne Probleme durchgelaufen.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2003, V 221/98