Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Einordnung von Vorgesellschaft und Vorgründungsgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Geht aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR nicht hervor, dass sie auf Gründung einer GmbH gerichtet sein sollte, und ist aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH nicht erkennbar, dass sie die Geschäftstätigkeit der GbR fortsetzen soll, so ist die GmbH nach Gesellschaftsvertrag eine Bargründung.
2. Die GbR kann auch deshalb nicht von der GmbH fortgesetzt worden sein, weil die Beteiligungsverhältnisse nicht übereinstimmen.
3. Kein Betriebsausgabenabzug bei der GbR, wenn die in Rechnung gestellten Kosten nicht durch den Betrieb der GbR, sondern den der GmbH veranlasst waren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Die Gesellschafter ... (B), ... (H) und ... (T) schlossen am 2.05.1992 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Personengesellschaft unter dem Namen "... (B) Immobilien" mit folgender Beteilung: 60% B, 30% H und 10% T. Gegenstand des Unternehmens war der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Grundstücken und Immobilien aller Art einschließlich Bauträgertätigkeiten. Die Geschäftsführung stand den Klägern B und H zu. Mit Schreiben vom 17.09.1992 kündigte T seine Beteiligung mit der Bitte, jeweils 5% zu Gunsten der verbleibenden Gesellschafter B und H zu buchen. Nach einer von allen drei Erstgesellschaftern unterschriebenen Erklärung, die undatiert am 24.07.1997 beim Beklagten einging, ist T vor Beginn der Geschäftstätigkeit ausgeschieden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärung Bezug genommen (Akte Allgemeines Bl. 6). Unter dem gedruckten Text und vor den Unterschriften findet sich folgender handschriftlich hinzugesetzter Satz: "Dem vorangehend, stimme ich dieser Vereinbarung nur zu, wenn die Anteile des Hr. ... (T) hälftig übertragen werden." Der Kläger zu 1 - B - macht hierzu geltend, der Kläger zu 2 - H - habe diesen handschriftlichen Zusatz zum eigenen Vorteil erst nach Unterschriftsleistung durch B und T und ohne deren Wissen und Wollen hinzugesetzt. Beweis: Zeugnis ... (T) Solange T Mitgesellschafter war, wurde eine Geschäftstätigkeit unstreitig nicht ausgeübt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob diese Personengesellschaft eine Vor- bzw. Vorgründungsgesellschaft für die in den Streitjahren ebenfalls bestehende Firma ... (B) und Partner Immobilien GmbH (GmbH) gewesen ist. Die GmbH wurde am 26.10.1992 gegründet (Notar ... (N) UR .../1992). Die Kläger übernahmen jeweils einen Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 25 TDM auf das Stammkapital von 50 TDM. Nach einer mit Bericht vom 7.8.1997 abgeschlossenen Außenprüfung bei der mit dem Namen "... (B) & ... (H) GbR" benannten, am 2.05.1992 gegründeten Personengesellschaft (GbR) ging der Beklagte davon aus, dass diese B & H GbR und die GmbH selbständig nebeneinander bestanden.
Steuererklärungen für die GbR finden sich in den vorliegenden Steuerakten nicht. Der Beklagte erließ unter dem 4.11.1997 bezüglich der GbR Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1992 und für 1993 und verteilte darin die Gewinne mit 65% auf B und 35% auf H. Außerdem erließ er unter dem gleichen Datum Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuer(GewSt)Messbetrag und die GewSt für 1992 und 1993, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung es vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, Einheitswertbescheide auf den 1.01.1993 und 1.01.1994 sowie Umsatzsteuer(USt)Bescheide für 1992 und 1993.
Alle Bescheide waren sowohl an B als auch an H gerichtet, jeweils mit dem Zusatz "für Firma ... (B) & ... (H) GbR" (folgt Anschrift).
Die von den Klägern rechtzeitig eingelegten Einsprüche blieben hinsichtlich der jetzt noch streitigen Bescheide erfolglos. Auf die Einspruchsentscheidung vom 27.8.1998 haben beide Kläger getrennt Klage erhoben. Die Klage des Klägers zu 2 wurde zum vorliegenden Aktenzeichen verbunden.
Sie machen geltend: Die vorliegend streitbefangene Personengesellschaft sei keine steuerlich als selbständig zu behandelnde Einkunftsquelle, sie sei vielmehr eine steuerlich unselbständige Vorgesellschaft der am 19.3.1993 eingetragenen B und Partner Immobilien GmbH (GmbH), an der die Kläger im gleichen Verhältnis beteiligt gewesen seien. Die im Rahmen der Personengesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte seien rückwirkend als solche der GmbH zu behandeln. Personengesellschaft und GmbH seien nicht nebeneinander tätig gewesen. Es hätten nicht zwei eigenständige Buchhaltungen existiert. Die vorhandene Buchführung habe den GoB entsprochen, alle Geschäftsvorfälle seien in der Buchführung der GmbH erfasst worden und nur vom Prüfer getrennt worden. Beweis: Zeugnis J Einer Trennung der Buchführung durch die Außenprüfung habe man nur zugestimmt, weil der Prüfer zugesichert habe, es würde dadurch nicht zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommen. Unter dem Az VII 203/98 sei eine Klage der GmbH anhängig, die ggf. vorrangig sei.
Über diese grundsätzlichen Einwendungen hinaus machen die Kläger nac...