Wenn der Berater selbst von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen betroffen ist, sollte er zunächst prüfen, ob er selbst Beschuldigter ist oder bloßer Dritter.
Insofern ist maßgebend, ob es sich um ein Strafverfahren gegen den Berater selbst und/oder gegen seine Mitarbeiter als Beschuldigte handelt. Dies ist der Fall, wenn der Durchsuchungsbeschluss die Rechtsgrundlage § 102 StPO benennt. Ist hingegen § 103 StPO genannt, so ist der Berater nur als Zeuge (Dritter) betroffen und das Verfahren richtet sich dann gegen z. B. einen Mandanten. Sobald dem Berater die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ihn persönlich bekannt gegeben wird, ist spätestens dann klar, dass er selbst als Beschuldigter betroffen ist.
Ist der Berater selbst Beschuldigter, hat er ein strafprozessuales Schweigerecht, d. h. er muss sich nicht selbst belasten (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dies gilt entsprechend auch für seine ggf. beschuldigten Mitarbeiter. Auf dieses Schweigerecht muss die Ermittlungsbehörde hinweisen. Aus dem Schweigerecht folgt, dass der Berater dann nicht aktiv kooperieren muss, d. h. nicht gezwungen werden kann, ihn belastende Unterlagen (bzw. EDV-Daten) herauszugeben. Diese können jedoch aufgrund eines gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gem. § 102 StPO auch gegen seinen Willen beschlagnahmt werde
Mandatsgeheimnis wird berührt
Unterlagen sollten aus berufsrechtlichen Gründen in keinem Fall freiwillig herausgegeben werden, da auch das Mandatsgeheimnis berührt wird. Dies gilt auch für gespeicherte Daten. Wenn eine Beschlagnahme wegen eines o. g. gerichtlichen Beschlusses unvermeidbar ist, bietet es sich an, dass der Berater die Unterlagen beschlagnahmen lässt und er gegenüber der Sicherstellung seinen Widerspruch erklärt.
Relevante berufsrechtliche Pflichtverletzungen, insbesondere z. B. die Beihilfe zu erheblichen Steuerhinterziehungen, werden der Berufskammer mitgeteilt (§ 10 StBerG).
Ist der Steuerberater hingegen nur Dritter, muss er im Strafverfahren als Zeuge mitwirken bzw. die Beschlagnahme bestimmter Unterlagen zumindest dulden sofern ein richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss gem. § 103 StPO vorliegt und kein Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO eingreift. Eine weitere Rechtsgrundlage für ein Herausgabeverlangen kann auch § 95 StPO sein. Auch dann, wenn der Berater Dritter ist, sollte er betonen, dass die Sicherstellung der Unterlagen aus berufsrechtlichen Gründen nur unter seinem Widerspruch erfolgen kann. Dies führt dann zu einer Beschlagnahme. Dem Berater kann als Zeuge auch ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO zustehen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.