Jörg Wilde, Gerhard Jaser
3.1 Unwetterschäden
Hochwasser und Überschwemmungen
Die zunehmenden Unwetterkatastrophen durch Sturm, Hochwasser, Überschwemmungen etc. belasten eine Vielzahl von Hauseigentümern in erheblichem Umfang. Rasche, unbürokratische Hilfe wird am Anfang von Politikern zugesagt. Doch die Wirklichkeit sieht häufig anders aus. Eine willkommene finanzielle Hilfe, auf die sich die Geschädigten wirklich verlassen können, ist die Steuerermäßigung nach § 33 EStG, wenn die erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Einzelheiten zu steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen enthalten die jeweils von den Finanzbehörden getroffenen Verwaltungsregelungen, die auf einer Rahmenregelung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) beruhen. Danach können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung, im eigenen Haus und für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (R 33.2 EStR).
Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung nach § 33 EStG bei einem unverschuldet eingetretenen Schaden an einem Vermögensgegenstand ist u. a., dass dieser für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung ist. Das kann bei einem eigengenutzten Einfamilienhaus der Fall sein. Dagegen rechnet die Finanzverwaltung eine zum Haus gehörende Garage oder eine durch einen Orkan beschädigte Grundstücksmauer nicht zum lebensnotwendigen Bereich.
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung können nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Elementarversicherung nicht erforderlich
Zu dem üblichen Umfang einer Wohngebäudeversicherung gehört auch eine Versicherung gegen Sturmschäden, die die Außenanlagen einbezieht. Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar betroffenen Steuerpflichtigen ist der Abzug der Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 33.2 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 EStR dar.
3.2 Grundwasserschäden
Keine Steuerermäßigung
Aufwendungen zur Beseitigung von Grundwasserschäden an einem selbst genutzten Gebäude können im Gegensatz zu Hochwasserschäden grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden.
Wasserpumpe
Das gilt auch für die Reparatur, die Erneuerung und den Betrieb einer Pumpe, die der Verhinderung des Wassereintritts in Kellerräume dient.
Ausnahme
Eine steuerliche Berücksichtigung ist nur dann möglich, wenn die Schäden durch ein unabwendbares Ereignis entstanden sind. Unabwendbare Ereignisse sind plötzlich und überraschend eintretende Ereignisse (z. B. eine plötzliche Überschwemmung).
Gebäude im Feuchtgebiet
Von einem unabwendbaren Ereignis ist hingegen nicht auszugehen, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt in einem "Feuchtgebiet" liegt und es infolge höherer Niederschlagsmengen zu einem allmählichen Grundwasseranstieg kommt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Auftreten von Hochwasser zum plötzlichen Anstieg des Grundwasserspiegels führt und der dadurch verursachte hohe Grundwasserstand zu Vernässungsschäden an Vermögenswerten führt.
Unterlassene Schutzmaßnahmen
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf können Aufwendungen für die Anhebung eines selbst bewohnten Einfamilienhauses zur Absicherung gegen drückendes Grundwasser mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn die wesentliche Ursache in dem Abschluss des Werkvertrags liegt, der für die Errichtung des Einfamilienhauses keine entsprechende Absicherung gegen drückendes Grundwasser beinhaltete. Die Steuerpflichtigen hatten zumutbare Schutzmaßnahmen – etwa die Errichtung einer Wanne – unterlassen, obwohl im Baugebiet mit Schwankungen des Grundwasserspiegels zu rechnen bzw. die Grundwasserproblematik bekannt gewesen war.
Auch der Anstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau infolge der räumlichen Verlagerung des Braunkohleabbaus soll kein außergewöhnliches Ereignis darstellen.
Wochenendhaus
Aufwendungen für die Sanierung eines feuchten Kellers an einem Objekt, das der Steuerpflichtige lediglich als Wochenendhaus/-wohnung nutzt, können ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.