(1) 1Der Stiftungsbehörde sind im voraus anzuzeigen
2. |
unentgeltliche Zuwendungen der Stiftung, die nicht der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen, |
3. |
die Annahme unentgeltlicher Zuwendungen, wenn sie mit das Stiftungsvermögen besonders belastenden Bedingungen oder Auflagen verbunden sind, und |
4. |
Rechtsgeschäfte der Stiftung mit Mitgliedern von Stiftungsorganen. |
2Eine Maßnahme, die nach Satz 1 anzuzeigen ist, darf erst durchgeführt werden, wenn die Stiftungsbehörde ihre Rechtmäßigkeit bestätigt oder die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen beanstandet hat. 3Die Stiftungsbehörde kann einer Stiftung für bestimmte Arten von anzeigepflichtigen Maßnahmen allgemein Befreiung von der Anzeigepflicht erteilen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend[1] dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien dienen.
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