(1) 1Stiftungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium . 2Es ist die zuständige Anerkennungsbehörde im Sinne des § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 3Es ist auch zuständig für Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie das Führen des Stiftungsverzeichnisses.

 

(2) Das Ministerium des Innern führt als Stiftungsbehörde zudem die Rechtsaufsicht über die Stiftungen nach § 1, die nicht Stiftungen im Sinne des § 2 sind (Stiftungsaufsicht).

 

(3) 1Kirchliche Stiftungen im Sinne des § 2 Abs. 1 unterliegen nicht der Aufsicht des Landes. 2Familienstiftungen im Sinne des § 2 Abs. 2 unterliegen nur insoweit der Aufsicht des Landes, als sicherzustellen ist, dass ihr Bestand und ihre Betätigung nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.

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