Neue Rechtsform? Das Projekt einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)
Hintergrund und Grundidee des Entwurfs
Die Initiative für diesen Gesetzentwurf geht zurück auf die private Berliner "Stiftung Verantwortungseigentum". Sie hat eine wachsende Zahl von Unternehmern – unter ihnen etablierte Familienunternehmer, wie etwa Weleda und Alnatura, aber auch junge Startup-Gründer – ausgemacht, die ihr Unternehmen wertebasiert und frei vom Druck des Ausschüttungsinteresses der Anteileigner führen möchten. Es geht ihnen allein um die Verwirklichung der unternehmerischen Ziele; Gewinne sollen nur Mittel zum Zweck sein und niemals an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Anders als bei einem Familienunternehmen soll das Eigentum auch nicht von Generation zu Generation weitergegeben, sondern im Rahmen einer "Werte- und Fähigkeitenverwandtschaft" gehalten werden. Bislang ist eine solche Unternehmensstruktur nur über Stiftungen oder komplexe Gesellschaftskonstruktionen möglich, deren Realisierung erheblichen finanziellen und administrativen Aufwand erfordert. So wird für die Gründung einer Stiftung von den Stiftungsbehörden in der Regel ein Mindestkapital von EUR 100.000 gefordert. Die Stiftungen unterliegen sodann der Aufsicht der Stiftungsbehörden, denen gegenüber (fortwährende) Anzeigepflichten der Stiftungen und Zustimmungsvorbehalte bestehen.
Mit einer neuen Rechtsformvariante der GmbH, der GmbH mit gebundenem Vermögen ("GmbH-gebV"), soll diese Lücke geschlossen werden. Die Struktur der GmbH-gebV ist durch zwei Grundsätze geprägt: Vermögensbindung und Weitergabe des Unternehmens innerhalb einer "Fähigkeiten- und Wertefamilie".
Vermögensbindung
Bei der Gründung einer GmbH-gebV erbringen die Gesellschafter ihre Einlage in das Stammkapital wie bei einer "normalen" GmbH. Die Geschäftsanteile können in der Folgezeit veräußert werden, aber nur zum Nominalwert. Der Grundsatz der Vermögensbindung verbietet bei der GmbH-gebV jegliche Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter – ganz gleich in welcher Form. Diese Vermögensbindung gilt ewig, sie kann weder aufgehoben noch eingeschränkt werden, nicht einmal durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss. Konsequenz ist ein steuerlicher Vorteil: Die GmbH-gebV kann dauerhaft von der niedrigen steuerlichen Belastung thesaurierter Gewinn profitieren. Das in der GmbH-gebV entstehende Vermögen unterliegt auch keinerlei Schenkungs- oder Erbschaftssteuer, weil sich diese Steuer immer nur an der geleisteten Einlage orientiert.
Beim Unternehmensgegenstand gibt es keinerlei Einschränkungen. Es muss den Gesellschaftern nicht um die Förderung gemeinnütziger oder nachhaltiger Zwecke gehen. Die GmbH-gebV kann auch einen ganz "normalen", erwerbswirtschaftlichen Unternehmenszweck verfolgen. Auch ein Rüstungsunternehmen oder ein Schlachthof könnte in der Form einer GmbH-gebV betrieben werden, wenn sich dafür entsprechend intrinsisch motivierte Gesellschafter finden.
Fähigkeiten- und Wertefamilie
Gem. § 77k Abs. 1 GmbHG-E sollen die Gesellschafter für ihren Anteil nie mehr als die von Ihnen geleistete Einlagesumme erhalten, unabhängig davon, ob der Anteil verkauft oder der Gesellschafter gegen Abfindung ausscheidet. Durch dieses Prinzip des "naked in – naked out" soll erreicht werden, dass die Zusammensetzung des Gesellschafterkreises unabhängig von der Finanzkraft des Einzelnen ist. Grundlage für eine Gesellschafterstellung ist allein die Kompetenz und die gemeinsame unternehmerische Vision der Beteiligten. Die Weitergabe der Anteile soll daher nur innerhalb einer sog. "Fähigkeiten- und Wertefamilie" erfolgen. Zu diesem Zwecke ermöglicht der Gesetzesentwurf den Gesellschaftern eine entsprechende Vinkulierung der Anteile.
Da diese "Fähigkeiten- und Wertefamilie" auch generationenübergreifend erhalten bleiben und Familienbande bei der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises keine Rolle spielen, kann nach dem Gesetzesentwurf die Vererblichkeit der Anteile ausgeschlossen werden. Im jedem Fall können Gesellschafter der GmbH gebV nur natürliche Personen oder Gesellschaften sein, die ebenfalls der Vermögensbindung unterliegen.
Bedürfnis nach einer neuen Rechtsform?
Die Kritik an der GmbH-gebV betrifft weniger die konkrete Umsetzung als Zweifel an dem tatsächlichen Bedarf an einer solchen Rechtsform. Es wird immer wieder betont, dass es schon heute unter deutschen Unternehmen einige Vorbilder gibt, die die Ziele der GmbH-gebV erreicht zu haben scheinen: Allen voran Robert Bosch. Hier hält die gemeinnützige Robert Bosch Stiftung GmbH 94% der Kapitalanteile an der Robert Bosch GmbH. Die Stimmrechte bei der Robert Bosch GmbH liegen hingegen zu 93% bei der mit Vertretern der Familie Bosch und Personen des Wirtschaftslebens besetzten Robert Bosch Industrietreuhand KG, die praktisch keine GmbH-Anteile hält. Diese Konstruktion führt dazu, dass die Unternehmensgewinne an die Stiftung GmbH ausgeschüttet werden oder bei der Robert Bosch GmbH verbleiben. Es handelt sich allerdings um eine aufwendige Konstruktion mit mehreren GmbHs und einer KG, die für viele kleinere Gesellschaften nicht praktikabel sein dürfte.
Stiftungen haben zudem den Nachteil, dass für sie das Gebot des realen Kapitalerhalts gilt, das Stiftungen den dauerhaften Erhalt ihres Grundstockvermögens vorschreibt. Hinzu kommt die staatliche Stiftungsaufsicht, die bei strukturändernden Maßnahmen oder bei einzelnen gewichtigeren Rechtsgeschäften ihre Zustimmung erteilen muss, was die unternehmerische Bewegungsfreiheit spürbar einschränkt.
Mit einer "normalen" GmbH ohne (unveränderliche) Vermögensbindung lassen sich die angestrebten Ziele nicht dauerhaft erreichen – auch wenn die GmbH an sich viel Flexibilität bietet. Eine Vermögensbindung könnte zwar im Wege einer Gesellschaftervereinbarung geregelt werden. Eine solche Vereinbarung wäre aber zwangsläufig zeitlich befristet und aus wichtigem Grund kündbar. Zudem könnte sie jederzeit einvernehmlich aufgehoben werden, beispielsweise durch eine neue Gesellschaftergeneration. Eine dauerhafte Vermögensbindung lässt sich also nicht sicherstellen. Vor diesem Hintergrund füllt die GmbH-gebV eine Lücke im Repertoire der (deutschen) Gesellschaftsformen aus. Die Initiative ist daher zu begrüßen.
Sollte die Rechtsform der GmbH-gebV tatsächlich implementiert werden, wird sie – wie so viele Innovationen vor ihr – ihren (praktischen) Wert allerdings noch unter Beweis stellen müssen. Vor allem wird sich erst dann zeigen, ob es genug intrinsisch motivierte Unternehmer gibt, die sich einer dauerhaften Vermögensbindung unterwerfen wollen. Bis dahin ist es allerdings noch ein weiter Weg: Das zuständige Bundesjustizministerium hat das Projekt bisher nicht in Angriff genommen, obwohl jüngst die Konferenz für Verantwortungseigentum VE:22 der Forderung erneut Nachdruck verliehen hat.
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