1Enthält das Stiftungsgeschäft oder die Satzung für den Fall des Erlöschens einer Stiftung keine Bestimmung über die Verwendung des Vermögens, so fällt das Vermögen an die Freie Hansestadt Bremen. 2Diese hat das Vermögen möglichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden.

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