(1) 1Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts darf nicht ohne Einwilligung der zuständigen Kirchenbehörde als kirchliche Stiftung anerkannt werden. 2Gleiches gilt für die Änderung der Rechtsnatur einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wenn

 

1.

die betreffende Kirche Rechtsvorschriften erlassen hat, die im Wesentlichen den staatlichen Vorschriften entsprechen, und

 

2.

die Stiftungen entsprechend diesen Vorschriften von der zuständigen Kirchenbehörde beaufsichtigt werden.

 

(3) Ist bei einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an die aufsichtführende Kirche.

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