(1) 1Eine Stiftung des bürgerlichen Rechts darf nicht ohne Einwilligung der zuständigen Kirche als kirchliche Stiftung anerkannt werden. 2Auch die Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern, die Satzungsänderung, die Zulegung und Zusammenlegung, die Änderung der Rechtsnatur einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts, die Auflösung nach § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Aufhebung nach § 87a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen nicht ohne Einwilligung der zuständigen Kirche erfolgen.

 

(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht der Rechtsaufsicht des Landes, wenn

 

1.

die zuständige Kirche Rechtsvorschriften über die kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts erlassen hat, die im Wesentlichen den staatlichen Vorschriften über die Stiftungen des bürgerlichen Rechts entsprechen, und

 

2.

die Stiftungen entsprechend diesen Vorschriften von der zuständigen Kirche beaufsichtigt werden.

 

(3) Ist bei einer kirchlichen Stiftung des bürgerlichen Rechts eine anfallberechtigte Stelle nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Falle ihrer Aufhebung an die aufsichtführende Kirche.

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