§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Der vorrangige Zweck des Gesetzes ist die Beachtung des Stifterwillens.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Sitz in Sachsen-Anhalt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen,
1. |
die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, |
2. |
a) |
die von einer Kirche errichtet oder |
b) |
die organisatorisch mit einer Kirche verbunden oder |
c) |
deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder |
d) |
die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und |
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3. |
die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind. |
(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
1. |
ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, |
2. |
mit dem Land organisatorisch verbunden sind und |
3. |
vom Land als staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. |
(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
1. |
ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, |
2. |
mit einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und |
3. |
von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. |
(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 4 Stiftungsbehörden
(1) 1Für Stiftungen des bürgerlichen Rechts ist das Landesverwaltungsamt Stiftungsbehörde. 2Oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungswesen zuständige Ministerium.
(2) Für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäftsbereich der überwiegende Zweck der Stiftung fällt.
(3) Die Stiftungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Stiftungsverzeichnis
(1) 1Die Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen gemäß § 2 in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis. 2Stiftungen gemäß § 3 Abs. 5 werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen. 3Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.
(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:
1. |
den Namen und den Sitz der Stiftung, |
2. |
die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung, |
3. |
das vertretungsberechtigte Organ, |
4. |
den Zweck der Stiftung, |
5. |
die Rechtsnatur der Stiftung und |
6. |
den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung. |
(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(5) 1Die jeweils zuständige Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. 2Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
(6) Die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung der Rechtsfähigkeit und die Beaufsichtigung der Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen nicht dem Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt.
§§ 6 - 10 Abschnitt 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 6 Anerkennung
(1) Die Stiftungsbehörde ist zuständig für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung nach § 80 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches und für das Erstellen oder Ergänzen der Stiftungssatzung bei testamentarischer Errichtung nach § 83 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung bedarf der Schriftform.
§ 7 Pflichten der Stiftung
(1) 1Die Stiftung hat ihr Vermögen im Einklang mit den Rechtsvorschriften und dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck kommenden Stifterwillen nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zu verwalten. 2Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
(2) 1Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist in seinem Bestand zu erhalten, es sei denn, dass der Stiftungszweck anders nicht zu erfüllen ist. 2Das Grundstockvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten. 3Der Bestand und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen.
(3) Die Erträge des Grundstockvermögens und diejenigen Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) 1Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1. |
die Zusammensetzung der Organe, |
2. |
die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und |
3. |
Änderungen der Angaben nach den ... |