§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen und des Öffentlichen Rechts, die nach ihrer Satzung ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben oder haben sollen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches einschließlich der kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts.
(2) Kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind Stiftungen,
1. |
die überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, |
2. |
a) |
die von einer Kirche errichtet, |
b) |
die organisatorisch mit einer Kirche Verbunden, |
c) |
deren Zwecke nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche zu erfüllen sind oder |
d) |
die in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind und |
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3. |
die als kirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts errichtet worden sind. |
(3) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die staatlichen und die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(4) Staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
1. |
ausschließlich dazu bestimmt sind, öffentliche Aufgaben zu erfüllen, |
2. |
mit dem Land organisatorisch verbunden sind und |
3. |
vom Land als staatliche Stiftung des Öffentlichen Rechts errichtet worden sind. |
(5) Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die
1. |
ausschließlich dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, |
2. |
mit einer kirchlichen Körperschaft des Öffentlichen Rechts organisatorisch verbunden sind und |
3. |
von einer Kirche als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet worden sind. |
(6) Den kirchlichen Stiftungen im Sinne der Absätze 2 und 5 sind Stiftungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleichgestellt, sofern diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 3 Stiftungsbehörden
(1) 1Das Landesverwaltungsamt ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts zuständige Behörde nach den §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Stiftungsbehörde). 2Das für Stiftungen des privaten Rechts und Allgemeines Stiftungsrecht zuständige Ministerium ist für Stiftungen des bürgerlichen Rechts oberste Stiftungsbehörde.
(2) Für staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts ist das Ministerium Stiftungsbehörde, in dessen Geschäftsbereich der überwiegende Zweck der Stiftung fällt.
(3) Die Stiftungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 Stiftungsverzeichnis
(1) 1Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erfasst alle rechtsfähigen Stiftungen nach § 2 in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis. 2Stiftungen nach § 2 Abs. 5 werden auf Antrag im Stiftungsverzeichnis aufgenommen. 3Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden und ist zum Abruf im Internet bereitzustellen.
(2) Das Stiftungsverzeichnis enthält folgende Angaben:
1. |
den Namen und den Sitz der Stiftung, |
2. |
die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung, |
3. |
das vertretungsberechtigte Organ, |
4. |
den Zweck der Stiftung, |
5. |
die Rechtsnatur der Stiftung und |
6. |
den Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung. |
(3) Die Stiftungen haben der Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.
(5) 1Die Stiftungsbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 stellt auf Antrag der Stiftung nach § 2 Abs. 1 eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis aus. 2Einem Dritten kann diese Bescheinigung erstellt werden, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
§§ 5 - 6 Abschnitt 2 Stiftungen des bürgerlichen Rechts
§ 5 Pflichten der Stiftung
(1) Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
1. |
die Zusammensetzung der Organe, |
2. |
die zur Vertretung Befugten nebst deren ladungsfähigen Anschriften und |
3. |
Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 und 2 |
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eintritt der Wirksamkeit mitzuteilen.
(2) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, hat die Stiftung der Aufsichtsbehörde jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Geschäfts- und Kassenbücher, Akten und sonstige Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(3) 1Die Stiftung ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Rechnungsabschluss) vorzulegen. 2Der Bestand des Grundstockvermögens und seine Veränderungen sind gesondert nachzuweisen.
(4) 1Wird die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer, einen vereidigten Buchprüfer, eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, eine Buchprüfungsgesellschaft, einen Prüfungsverband oder eine Behörde geprüft, so ist anstelle der Jahresrechnung und der Vermögensübersicht der Prüfungsbericht einzureichen. 2Die Prüfung hat sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel und die Erhaltung des Grundstockvermögens zu erstrecken. 3Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Abschlussvermerk des Prüfers festzuhalten.
§ 6 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) 1Die Stiftungen unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes, kirchliche Stiftungen jed...