Voraussetzung für die staatliche Förderung der Vermögensbildung ist jedoch, dass die vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen angelegt werden.
Zentrale Vorschrift ist § 2 5. VermBG: Was unter den Begriff der "vermögenswirksamen Leistungen" i.S.d. 5. VermBG fällt, ist in § 2 5. VermBG geregelt; die Norm stellt damit die zentrale Vorschrift des 5. VermBG dar. Gemäß § 2 Abs. 1 5. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen
- Geldleistungen,
- die der Arbeitgeber
- für den Arbeitnehmer
- in eine der begünstigten Anlageformen anlegt.
Beachten Sie: Ob ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage i.S.d. § 13 5. VermBG besteht, ist für die Beurteilung, ob dem Grunde nach förderfähige vermögenswirksame Leistungen vorliegen, irrelevant.
Eine Begünstigung liegt nur vor, wenn die vermögenswirksamen Leistungen
- zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber gewährt werden (§ 10 5. VermBG) oder
- vom Arbeitnehmer aus seinem (Netto-)Arbeitslohn in Form einer Lohnumwandlung (§ 11 5. VermBG) finanziert werden.
Drei grundsätzliche Kategorien der Anlageformen: Die Anlageformen des § 2 5. VermBG lassen sich in drei grundsätzliche Kategorien unterteilen:
- Beteiligungen (insbesondere Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen) i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG,
- Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG sowie
- Sparverträge und Kapitalversicherungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 5. VermBG.
Beachten Sie: Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 5. VermBG ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
Arbeitnehmer = Wahlrecht der Anlageform: Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen grundsätzlich an das Unternehmen oder das Institut zu leisten, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erfolgen soll. Beachten Sie: Kann der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das entsprechende Unternehmen oder Institut nicht frei wählen, scheidet eine Begünstigung der Anlage nach § 12 S. 1 5. VermBG aus.
Steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 19 EStG: Vermögenswirksame Leistungen sind gem. § 2 Abs. 6 S. 1 5. VermBG steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 19 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich vom Arbeitgeber (§ 10 5. VermBG) oder durch die Umwandlung von Arbeitslohn (§ 11 5. VermBG) gezahlt werden.
Keine Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 62 und Nr. 39 EStG: Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 EStG findet mangels gesetzlicher Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung keine Anwendung. Gleiches gilt für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG.
Der Zufluss der vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitnehmer für Einkommensteuerzwecke richtet sich nach den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen Regelungen.