§ 13 5. VermBG = zweite zentrale Norm: Neben § 2 5. VermBG bildet § 13 5. VermBG die zweite zentrale Norm des 5. VermBG, da in ihr die staatlichen Förderungen vermögenswirksamer Leistungen in bestimmten Fällen geregelt ist.[17]

Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht gem. § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG bezieht und
  • eine für die jeweilige Anlageform bestimmte Einkommensgrenze nicht überstiegen wird.

Irrelevant für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist, ob die vermögenswirksamen Leistungen auf Grundlage von § 10 5. VermBG oder § 11 5. VermBG angelegt werden.[18]

Einkommensgrenze bei Anlage in Beteiligungen: Für vermögenswirksame Anlagen, die in Beteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG angelegt werden, beträgt die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 5. VermBG 20.000 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich die Einkommensgrenze auf 40.000 EUR.

Einkommensgrenze bei Anlage im Zusammenhang mit Wohneigentum: Bei vermögenswirksamen Anlagen im Zusammenhang mit Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG beträgt die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 5. VermBG 17.900 EUR bzw. 35.800 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten.

Einem Vorschlag des Bundesrats zur einheitlichen Festsetzung der Einkommensgrenze aus Vereinfachungs- und Gleichbehandlungsaspekten auf 20.000/40.000 EUR ist die Bundesregierung nicht gefolgt.[19]

Maßgebend für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG.[20]

Beachten Sie: Mangels ausdrücklicher Nennung in § 13 Abs. 1 5. VermBG besteht bei vermögenswirksamen Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 5. VermBG kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage.[21]

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage hängt ab von Anlageform: Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage ist davon abhängig, wie der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen angelegt hat.

  • Vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG sind bis zu einem Höchstbetrag von 470 EUR jährlich mit 9 % Arbeitnehmer-Sparzulage,
  • vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG sind hingegen bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR mit jährlich 20 % Arbeitnehmer-Sparzulage

begünstigt.[22]

Beide Förderungen können parallel beantragt werden; die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt demnach 123 EUR (470 EUR x 9 % + 400 EUR x 20 %).[23]

Keine steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 19 EStG: Anders als die vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich bei der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 5. VermBG nicht um steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 19 EStG.

Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist grundsätzlich zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt zu beantragen.[24]

[17] Treiber in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 5. VermBG Rz. 1 (5/2023).
[18] Holzner in Wagner, Lohnsteuer, Kapitel J Rz. 133 (3/2023).
[19] Treiber in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 13 5. VermBG Rz. 24 (5/2023).
[20] Nach §§ 32d, 43 Abs. 5 EStG abgeltend besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nicht im zu versteuernden Einkommen enthalten und daher nicht bei der Prüfung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn eine Günstigerprüfung i.S.d. § 32d Abs. 6 EStG beantragt wird, Lindberg in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, § 13 5. VermBG Rz. 19 (9/2023).
[21] Holzner in Wagner, Lohnsteuer, Kapitel J Rz. 133 (3/2023).
[22] Bei jedem Anlagevertrag ist die Arbeitnehmer-Sparzulage auf volle EUR abzurunden, BMF v. 29.11.2017 – IV C 5 - S 2430/17/10001 – DOK 2017/0985139, BStBl. I 2017, 1626, Abschnitt 15 Abs. 7 und 10.
[23] BMF v. 29.11.2017 – IV C 5 - S 2430/17/10001 – DOK 2017/0985139, BStBl. I 2017, 1626, Abschnitt 16 Abs. 5.
[24] Geiermann in Steuerberater Rechtshandbuch, Fach F Kapitel 9 Rz. 29 (8/2023).

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