§ 13 5. VermBG = zweite zentrale Norm: Neben § 2 5. VermBG bildet § 13 5. VermBG die zweite zentrale Norm des 5. VermBG, da in ihr die staatlichen Förderungen vermögenswirksamer Leistungen in bestimmten Fällen geregelt ist.
Ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht gem. § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit nach § 19 EStG bezieht und
- eine für die jeweilige Anlageform bestimmte Einkommensgrenze nicht überstiegen wird.
Irrelevant für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage ist, ob die vermögenswirksamen Leistungen auf Grundlage von § 10 5. VermBG oder § 11 5. VermBG angelegt werden.
Einkommensgrenze bei Anlage in Beteiligungen: Für vermögenswirksame Anlagen, die in Beteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG angelegt werden, beträgt die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 5. VermBG 20.000 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich die Einkommensgrenze auf 40.000 EUR.
Einkommensgrenze bei Anlage im Zusammenhang mit Wohneigentum: Bei vermögenswirksamen Anlagen im Zusammenhang mit Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG beträgt die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 5. VermBG 17.900 EUR bzw. 35.800 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten.
Einem Vorschlag des Bundesrats zur einheitlichen Festsetzung der Einkommensgrenze aus Vereinfachungs- und Gleichbehandlungsaspekten auf 20.000/40.000 EUR ist die Bundesregierung nicht gefolgt.
Maßgebend für die Einkommensgrenze ist das zu versteuernde Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 5 EStG.
Beachten Sie: Mangels ausdrücklicher Nennung in § 13 Abs. 1 5. VermBG besteht bei vermögenswirksamen Leistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 5. VermBG kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage.
Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage hängt ab von Anlageform: Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage ist davon abhängig, wie der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen angelegt hat.
- Vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG sind bis zu einem Höchstbetrag von 470 EUR jährlich mit 9 % Arbeitnehmer-Sparzulage,
- vermögenswirksame Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG sind hingegen bis zu einem Höchstbetrag von 400 EUR mit jährlich 20 % Arbeitnehmer-Sparzulage
begünstigt.
Beide Förderungen können parallel beantragt werden; die maximale Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt demnach 123 EUR (470 EUR x 9 % + 400 EUR x 20 %).
Keine steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 19 EStG: Anders als die vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich bei der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 5. VermBG nicht um steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 19 EStG.
Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist grundsätzlich zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung beim für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt zu beantragen.