Keine Änderungen des 5. VermBG durch den Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Jan-Hendrik Hillers, StB
Nachdem der Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) zunächst gravierende Änderungen im Bereich der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 5. VermBG vorgesehen hat, wurden die geplanten Änderungen nicht mehr in den Regierungsentwurf des ZuFinG übernommen. Der Beitrag stellt daher zunächst die Grundzüge des 5. VermBG und insbesondere der Arbeitnehmer-Sparzulage dar und setzt sich im Anschluss daran kritisch damit auseinander, wie die ursprünglich geplanten Änderungen des 5. VermBG und die nunmehr vorgesehene Belassung des rechtlichen Status Quo zu würdigen sind.
I. Das 5. VermBG im Überblick
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Durch das VermBG sollen die Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch Beteiligung am Kapital von Unternehmen und der Erwerb von Wohneigentum gefördert werden.
Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigter: Anspruchsberechtigt für Förderungen nach dem 5. VermBG sind gem. § 1 Abs. 1 5. VermBG Arbeitnehmer, wobei hierunter gem. § 1 Abs. 2 5. VermBG Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sowie in Heimarbeit Beschäftigte zu verstehen sind.
Arbeits-/Ausbildungsverhältnis muss dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen: Ob der Arbeitnehmer unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 EStG) oder beschränkt (§ 1 Abs. 4 EStG) einkommensteuerpflichtig ist, spielt keine Rolle; maßgeblich ist lediglich, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt. Ob ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt, obliegt der Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien. Allerdings findet das 5. VermBG auch auf Arbeitnehmer mit Lebensmittelpunkt im Inland Anwendung, die als Grenzgänger in einem anderen Staat nach dem Arbeitsrecht des jeweiligen ausländischen Staats beschäftigt sind.
2. Vermögenswirksame Leistungen
Voraussetzung für die staatliche Förderung der Vermögensbildung ist jedoch, dass die vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen angelegt werden.
Zentrale Vorschrift ist § 2 5. VermBG: Was unter den Begriff der "vermögenswirksamen Leistungen" i.S.d. 5. VermBG fällt, ist in § 2 5. VermBG geregelt; die Norm stellt damit die zentrale Vorschrift des 5. VermBG dar. Gemäß § 2 Abs. 1 5. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen
- Geldleistungen,
- die der Arbeitgeber
- für den Arbeitnehmer
- in eine der begünstigten Anlageformen anlegt.
Beachten Sie: Ob ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage i.S.d. § 13 5. VermBG besteht, ist für die Beurteilung, ob dem Grunde nach förderfähige vermögenswirksame Leistungen vorliegen, irrelevant.
Eine Begünstigung liegt nur vor, wenn die vermögenswirksamen Leistungen
- zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber gewährt werden (§ 10 5. VermBG) oder
- vom Arbeitnehmer aus seinem (Netto-)Arbeitslohn in Form einer Lohnumwandlung (§ 11 5. VermBG) finanziert werden.
Drei grundsätzliche Kategorien der Anlageformen: Die Anlageformen des § 2 5. VermBG lassen sich in drei grundsätzliche Kategorien unterteilen:
- Beteiligungen (insbesondere Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen) i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG,
- Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG sowie
- Sparverträge und Kapitalversicherungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 5. VermBG.
Beachten Sie: Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 5. VermBG ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
Arbeitnehmer = Wahlrecht der Anlageform: Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen grundsätzlich an das Unternehmen oder das Institut zu leisten, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erfolgen soll. Beachten Sie: Kann der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das entsprechende Unternehmen oder Institut nicht frei wählen, scheidet eine Begünstigung der Anlage nach § 12 S. 1 5. VermBG aus.
Steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 19 EStG: Vermögenswirksame Leistungen sind gem. § 2 Abs. 6 S. 1 5. VermBG steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 19 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich vom Arbeitgeber (§ 10 5. VermBG) oder durch die Umwandlung von Arbeitslohn (§ 11 5. V...