Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
V ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er Leistungen selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausführt. Seine unternehmerische Betätigung erfasst die Vermietung, unerheblich ist dabei, ob die Vermietung steuerpflichtig oder steuerfrei ausgeführt wird. Da der Umsatz aus der – durch offensichtlich zutreffende Option nach § 9 UStG – steuerpflichtigen Gewerberaumvermietung im Vorjahr mehr als 22.000 EUR betragen hat, ist V auch kein Kleinunternehmer nach § 19 UStG.
Kleinunternehmereigenschaft des Vermieters prüfen
Wäre V Kleinunternehmer, würde eine aus der Lieferung des Kupfers an den Dachdecker dem Grunde nach entstehende Umsatzsteuer nicht erhoben werden, sodass dann auch keine Übertragung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger in Betracht käme.
D erbringt mit dem Eindecken des Daches eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da er bei der von ihm ausgeführten Leistung Hauptstoffe verwendet und fremde Gegenstände bearbeitet. Die Werklieferung ist dort ausgeführt, wo der Gegenstand sich zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, hier in Verden (Inland). Die Leistung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und auch nicht steuerbefreit. Allerdings wird die Leistung im Rahmen eines Tauschs mit Baraufgabe ausgeführt, da der (Werk-)Lieferung des D eine Lieferung des alten Kupfers des V gegenüber steht.
Die Bemessungsgrundlage für D umfasst alles, was V aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dies ist nicht nur die von V geleistete Zahlung, sondern auch der Anrechnungswert des gelieferten Kupfers. Wenn davon ausgegangen wird, dass D insgesamt (80.000 EUR + 19 % USt = 15.200 EUR) 95.200 EUR erhalten möchte, müsste V unter Anrechnung der 5.000 EUR für den vereinbarten Anrechnungswert des Kupfers noch 90.200 EUR bezahlen.
Steuerschuldner für die Eindeckung des Daches ist D, eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt nicht in Betracht, da die Bauleistung nicht an einen bauleistenden Unternehmer ausgeführt wird. Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Leistung ausgeführt wurde (Oktober 2021). Soweit D eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellt, ist V für die erhaltene Leistung zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er das Objekt durch zulässige Option steuerpflichtig vermietet (Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG).
Flächenschlüssel ist der regelmäßige Aufteilungsmaßstab
Nachdem jahrelang umstritten war, ob die Vorsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigend und vorsteuerabzugsschädlich genutzten Grundstücken auch nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt werden darf, ist nach mehreren Verfahren beim EuGH klargestellt worden, dass der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig der sachgerechte Aufteilungsmaßstab ist. Allerdings kann dann, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind – etwa bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der Räume (z. B. Raumhöhe, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) – auch ein objektbezogener Umsatzschlüssel für die Vorsteueraufteilung herangezogen werden.
V führt mit der Überlassung des Kupfers ebenfalls eine Lieferung im Rahmen seines Unternehmens aus. Die Lieferung führt er zwar nicht im Rahmen seiner Grundtätigkeit aus, es handelt sich aber um ein Hilfsgeschäft, das unabhängig von der Nachhaltigkeit im Rahmen des Unternehmens ausgeführt wird. Es liegt eine Beförderungslieferung vor, da D das Kupfer demontiert und dann mitnimmt; der Ort der Lieferung ist dort, wo die Beförderung beginnt, in Verden (Inland). Die Lieferung ist steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und auch nicht steuerfrei.
Steuerfreies Hilfsgeschäft bei ausschließlich steuerfreier Vermietung
Würde es sich bei der von V vermieteten Immobilie um ein reines Mietwohnhaus handeln, das er steuerfrei nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG an Wohnungsmieter vermietet, wäre der Verkauf des alten Kupfers zwar auch ein steuerbares Hilfsgeschäft, es würde aber unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 28 UStG fallen, da das Kupfer dann ausschließlich für steuerfreie Zwecke verwendet werden würde, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Bei dem Kupfer handelt es sich um "Waren aus Kupfer, die durch Verschleiß endgültig unbrauchbar sind" (Anlage 3 Nr. 9 zum UStG). Damit unterliegt die Lieferung des Altstoffs dem Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Der Leistungsempfänger (D) ist Unternehmer. Da hier im Rahmen des Tausches mit Baraufgabe von einem Anrechnungswert des Kupfers von 5.000 EUR ausgegangen wird, entsteht auf die 5.000 EUR eine USt von 19 % (950 EUR). D muss diese USt bei seinem Finanzamt anmelden, ist aber zum Vorsteuerabzug berechtigt, da das Kupfer wohl von ihm weiter veräußert und somit nicht für vorsteuerabzugsschädliche Leistungen verwendet wird.
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Bestehen Zweifel, ob einzelne Wirtschaftsgüter unter die sich aus der Anlage 3 zum UStG ergebenden Zolltarifnummern...