(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
1. |
ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, |
2. |
die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. |
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.
(4) 1Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung können die Einzelrechtsakte und Einzelregelungen[1] [Bis 02.07.2021: Einzelrichtlinien] in ihrer jeweils geltenden Fassung angewendet werden, die
Bis 02.07.2021:
1. |
in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder |
Bis 02.07.2021:
2. |
in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG oder |
Bis 02.07.2021:
3. |
in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG |
in ihrer[5] [Bis 02.07.2021: seiner] jeweils geltenden Fassung genannt sind. 2Die in Satz 1 genannten Einzelrechtsakte und Einzelregelungen sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten.[6] [Bis 02.07.2021: Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht und fortgeschrieben.] [Bis 02.07.2021: 3Die in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 2 bekannt gemacht worden sind. 4Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.] [7]
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