Prof. Dr. Peter Bilsdorfer
Grundsätzlich bildet der streitige Kindergeldbetrag den Streitwert. Dieser kann sich z. B. daraus ergeben, dass die Kindergeldkasse einen bestimmten Zeitraum aufhebt und das in diesem Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückfordert. Hier ist der Rückforderungsbetrag gleich dem Streitwert.
Ebenso einfach zu ermitteln ist der Streitwert, wenn es in einem Kalenderjahr darum geht, ob ein Kind den sog Grenzbetrag überschritten hatte. Hier ist der Streitwert auf den Jahresbetrag begrenzt.
Die Kindergeldsätze betrugen:
Kindergeldsätze |
Jahr |
1. Kind |
2. Kind |
3. Kind |
4. Kind und mehr |
2002-2008 |
154 EUR |
154 EUR |
154 EUR |
179 EUR |
2009 |
164 EUR |
164 EUR |
170 EUR |
195 EUR |
2010-2015 |
184 EUR |
184 EUR |
190 EUR |
215 EUR |
2016 |
190 EUR |
190 EUR |
196 EUR |
221 EUR |
2017 |
192 EUR |
192 EUR |
198 EUR |
223 EUR |
2018-6/2019 |
194 EUR |
194 EUR |
200 EUR |
225 EUR |
7/2019-2020 |
204 EUR |
204 EUR |
210 EUR |
235 EUR |
2021-2022 |
219 EUR |
219 EUR |
225 EUR |
250 EUR |
ab 2023 |
250 EUR |
250 EUR |
250 EUR |
250 EUR |
Zu beachten ist noch, dass der in 2009 gezahlte Kinderbonus i. H. v. 100 EUR – sofern das komplette Jahr 2009 strittig ist – in die Streitwertberechnung einfließt.
Problematisch wird die Berechnung des Streitwerts, wenn es um die Festsetzung des Kindergelds von unbestimmter Dauer geht. Durch eine auf die Bewilligung von Kindergeld abzielende Verpflichtungsklage, die einen zeitlich über das Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung hinausgehenden Beurteilungszeitraum betrifft, kann die Bindungswirkung der Entscheidung nicht erweitert werden.
Eine positive Einspruchsentscheidung hat hingegen Bindungswirkung für die Zukunft. Zielt der Antrag des Klägers auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt ab (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG), der offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen hat oder auf noch zu erlassende Geldleistungen bezogen ist, ist die Höhe des Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben (§ 52 Abs. 3 Satz 2GKG). Dabei darf die Summe das 3-fache des Werts nach Satz 1 (Satz 3 in der vom 1.8.2013 bis 15.7.2014 geltenden Fassung des § 52 Abs. 3 GKG) bzw. dessen einfachen Jahresbetrag (Satz 3 in der ab dem 16.7.2014 geltenden Fassung) nicht übersteigen. Wird Kindergeld von der Familienkasse festgesetzt, ist dies ein solcher Verwaltungsakt, da ein Kind in dem Monat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für das Kindergeld zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs. 3 EStG). Ein diesen Zeitraum betreffender Antrag des Klägers auf Festsetzung von Kindergeld hat damit "offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen", so dass die Höhe des sich aus dem Streitzeitraum ergebenden Streitwerts (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) nach Maßgabe des § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG anzuheben ist, wobei die Summe den Jahresbetrag des Werts nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht übersteigen darf, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
Bei Streitigkeiten um die Höhe des Kinderfreibetrags, z. B. für das Jahr 1986, bildet die steuerliche Auswirkung der Differenz zwischen dem gesetzlichen Kinderfreibetrag und dem vom Kläger mindestens angestrebten Kinderfreibetrag den Streitwert.