Vorbemerkung
Dieses Streitwert-ABC enthält Rechtsprechung zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Es kann daher bzgl. des sog. "Auffangwertes" (vgl. Rz. 16) zum Ansatz von 8 000 DM, 4 000 Euro oder 5 000 Euro kommen. Für die ab dem 01. 07. 2004 anhängig gemachten finanzgerichtlichen Verfahren gilt ein Auffangwert von 5 000 Euro. Der Auffangwert wird pro Verfahrensgegenstand angesetzt. Der Mindeststreitwert wird nicht pro Verfahrensgegenstand, sondern pro Verfahren (pro Aktenzeichen) angesetzt. Der so genannte Mindeststreitwert beträgt für Verfahren seit dem 01. 07. 2004 bis zum 31. 07. 2013 1 000 Euro. Für Verfahren ab dem 01. 08. 2013 wurde dieser auf 1 500 Euro erhöht. Zudem ist bei der Ermittlung des Streitwertes jeweils zu prüfen, ob sich aufgrund des seit dem 01. 08. 2013 geltenden § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG und das mit Wirkung vom 16. 07. 2014 eingeführten Satzes 3 der Vorschrift Änderungen des Streitwertes ergeben ("offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen für den Kläger").
Rz. 1
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
Der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Verfahren nach § 284 AO 1977 betreffen, beträgt im Regelfall 50 v. H. der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens aber 500 000 Euro (Modifizierung des BFH-Beschlusses v. 27. 02. 2003, VII E 4/03, BFH/NV 2003, S. 814, nach Umstellung auf den Euro).
Rz. 2
Abgabenvergünstigung
Ist eine Abgabenvergünstigung (z. B. Bewilligung eines besonderen Zollverkehrs) strittig, bildet grundsätzlich die Höhe der damit verbundenen Abgabenvergünstigung den Streitwert; dieser kann sich aber auch nach dem zu erwartenden Reingewinn, der bei der Durchführung des beabsichtigten Geschäfts erzielt werden könnte, richten (BFH v. 25. 05. 1976, VII B 44/74, BStBl II 1976, S. 568; BFHE 119, 31).
Rz. 3
Ablehnung von Richtern
Soll ein Richter in einem finanzgerichtlichen Verfahren abgelehnt werden, ist der Gegenstandswert mit 10 v. H. des Streitwerts im Hauptsacheverfahren zu bemessen (BFH v. 13. 08. 2001, IV S 11/01, n. v.). Wenn mehrere Richter abgelehnt werden, vervielfacht sich der Streitwert um die entsprechende Anzahl der abgelehnten Richter (BFH v. 01. 09. 1981, VII E 13/81, n. v.).
Rz. 4
Abrechnungsbescheid
Der Streitwert ist grundsätzlich in Höhe des streitigen Steueranspruchs anzusetzen. Geht es jedoch nur um die Erteilung eines Abrechnungsbescheides als solchen, ist der Auffangwert anzusetzen.
Streiten die Beteiligten im Klageverfahren und Revisionsverfahren darum, ob Körperschaftsteuervorauszahlungen, die das FA im Abrechnungsbescheid zu Unrecht auf die Steuerschuld eines Veranlagungszeitraums angerechnet hat, unter Berichtigung der fehlerhaften Anrechnung auf die Steuerschuld des nachfolgenden Veranlagungszeitraums angerechnet werden können oder ob sie wegen eingetretener Zahlungsverjährung für den Veranlagungszeitraum der Anrechnung zu einem Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen führen, so entspricht der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens der Summe der fehlerhaft angerechneten Vorauszahlungen (BFH v. 16. 08. 1991, VII S 31/91, BFH/NV 1992, S. 262). Entscheidend ist das finanzielle Interesse des Klägers (FG Düsseldorf v. 01. 03. 1972, VI 8/71 EK, EFG 1972, S. 354). Es ist aber auch ein Streitwert von 1/5–1/10 des Hauptanspruchs denkbar (vgl. Hessisches FG v. 02. 09. 1966, B III 43/66, EFG 1967, S. 26). Beantragt der Kläger die Feststellung der Verjährung einer Steuerforderung aus einem Abrechnungsbescheid, so ist der Streitwert gleich dem Nennbetrag der Forderung (BFH v. 07. 03. 2016, VII E 1/16, BFH/NV 2016, S. 1039; FG Berlin v. 24. 01. 1969, III 132/68, EFG 1969, S. 255). Dazu gehören dann auch die Kirchensteuerbeträge sowie die aufgelaufenen Säumniszuschläge (FG Bremen v. 22. 11. 1994, 2 94 114 K 2, EFG 1995, S. 340). Hat der Kläger einen Abrechnungsbescheid zwar unter Berufung auf Zahlungsverjährung mit einem uneingeschränkten Aufhebungsantrag angefochten, er in seiner Klagebegründung aber einen Teilbetrag als unverjährt bezeichnet, ist dies streitwertmindernd zu berücksichtigen (BFH v. 01. 07. 2009, VII E 3/09, BFH/NV 2009, S. 1660).
Rz. 5
Akteneinsicht
Wird eine Klage auf Akteneinsicht erhoben, weil der Kläger die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens anstrebt und einen Erlassantrag vorbereiten will, ist der Gegenstandswert in Höhe eines Prozentsatzes des Steuerbetrages anzunehmen, dessen Erlass begehrt wird (z. B. 25 %, vgl. FG Düsseldorf v. 29. 11. 1994, 4 K 6535/91 AO, EFG 1995, S. 401). Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung. I. d. R. dürfte der Auffangwert anzusetzen sein (vgl. hierzu auch FG Saarland v. 01. 09. 2010, 2 K 1614/09, EFG 2011, S. 271).
Rz. 6
Androhung von Zwangsmitteln
Wird ein Zwangsgeld angedroht, bemisst sich der Wert des Streitgegenstandes auf die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (Hessisches FG v. 05. 02. 1993, 10 Ko 74/93, EFG 1993, S. 811).
Rz. 7
Anfechtung eines FG-Urteils
Wird ein FG-Urteil mit ...