Leitsatz
Wird im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt wie folgt anzusetzen:
a) Bei Grundstückswerten bis einschließlich 512 000 EUR mit 10 % der Wertdifferenz zwischen dem festgestellten Grundstückswert und demjenigen Wert, mit dem das Grundstück als Betriebsgrundstück in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen würde;
b) bei Grundstückswerten bis einschließlich 12 783 000 EUR mit 20 % dieser Wertdifferenz;
c) bei darüber hinausgehenden Grundstückswerten mit 25 % dieser Wertdifferenz.
Normenkette
§ 52 Abs. 1 und 2 GKG, § 99 Abs. 2 S. 1 und 2, § 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BewG vor 2007, § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F.
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten darüber, ob ein im Jahr 2000 schenkweise erworbenes Grundstück zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb neben dem Grundstückswert auch die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen war. Dabei ging es letztlich um die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG a.F.
Der Kläger unterlag auch vor dem BFH. Die Gerichtskosten wurden nach einem Streitwert festgesetzt, der nach den konkreten steuerlichen Auswirkungen im Erfolgsfall ermittelt worden war. Gegen die Kostenrechnung legte der Kläger Erinnerung ein.
Entscheidung
Der BFH entschied unter Anknüpfung an seinen Beschluss vom 11.01.2006, II E 3/05 (BFH/NV 2006, 685, BFH/PR 2006, 209) wie aus dem Leitsatz ersichtlich. Dies führte im Streitfall zu einer so geringen Änderung des Streitwerts, dass sich an der Höhe der festzusetzenden Gerichtskosten nichts änderte.
Hinweis
Mit seinem Beschluss vom 11.01.2006, II E 3/05 (BFH/NV 2006, 685, BFH/PR 2006, 209) hat der BFH für einen Rechtsstreit über die Höhe des Grundstückswerts Regeln für eine pauschale Streitwertberechnung entwickelt. Dabei wurde pauschal an die Differenz zwischen dem festgestellten und dem vom Steuerpflichtigen erstrebten (niedrigeren) Grundstückswert angeknüpft.
Bei einem Rechtsstreit darüber, ob die Grundstücksart "Betriebsgrundstück" festzustellen ist, fehlt es an einer derartigen Wertdifferenz. Allerdings wird ein solcher Rechtsstreit nur geführt, um bestimmte Steuervergünstigungen zu erhalten, und zwar vorliegend die des § 13a ErbStG a.F. Sowohl der Freibetrag als auch der Wertabschlag nach dieser Vorschrift führen dazu, dass das Grundstück letztlich nicht mit seinem Grundstückswert, sondern mit einem niedrigeren Wert in die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer eingeht. Dadurch ergibt sich auch bei einem solchen Rechtsstreit eine Wertdifferenz, an die – wie aus dem Leitsatz ersichtlich – für die Ermittlung des Streitwerts pauschalierend angeknüpft werden kann.
Eine Unsicherheit besteht jedoch darin, dass der Freibetrag nicht stets in voller Höhe auf das Grundstück zu entfallen braucht. Dieser Unsicherheit wird typisierend dadurch Rechnung getragen, dass angenommen wird, der Freibetrag entfalle zur Hälfte auf das Grundstück. Um diese Aussage wäre der Leitsatz zu ergänzen gewesen. Sie ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses.
Es sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die pauschale Streitwertermittlung nur für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt und nicht etwa auch für Zwecke der GrESt. Diese Einschränkung fand sich auch schon in dem o.a. Beschluss vom 11.01.2006, II E 3/05 (BFH/NV 2006, 685, BFH/PR 2006, 209).
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 19.02.2009 – II E 1/09