Leitsatz
Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld auf, bemisst sich der Streitwert in einem Verfahren gegen den Aufhebungsbescheid nur nach dem Kindergeldbetrag für das Kind, für das der Anspruch streitig ist. Mittelbare Auswirkungen auf das Kindergeld für weitere Kinder des Anspruchsberechtigten bleiben außer Betracht.
Normenkette
§ 66 Abs. 1 EStG, § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG
Sachverhalt
Der Kläger hat vier Kinder. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für die beiden älteren Kinder auf. Dadurch minderte sich das Kindergeld für die beiden jüngeren Kinder nach § 66 Abs. 1 EStG i.d.F. bis 2001, da sie jetzt nicht mehr als drittes und viertes Kind, sondern als erstes und zweites Kind rangierten. Das Kindergeld betrug seinerzeit für das erste und zweite Kind 138 EUR, für das dritte Kind 154 EUR und für das vierte 179 EUR. Später wurde es für das erste bis dritte Kind auf 154 EUR angehoben.
Die Klage und eine gegen das FG-Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg. Der Kostenbeamte des BFH setzte als Streitwert nicht nur die Kindergeldbeträge für die beiden älteren Kinder an, sondern außerdem die Minderung des Kindergelds für die beiden jüngeren Kinder.
Entscheidung
Der BFH bejahte ein Rechtsschutzbedürfnis für die Streitwertfestsetzung durch den BFH trotz des vorliegenden Kostenansatzes des Kostenbeamten, da die Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen nicht geklärt war. Der Streitwert wurde unter Ausklammerung der Kindergeldminderung für die beiden jüngeren Kinder entsprechend niedriger festgesetzt.
Hinweis
Beim Streit um eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bestimmt sich der Streitwert nach dem Jahresbetrag des Kindergelds zuzüglich der bis zur Klageerhebung zu zahlenden Kindergeldbeträge. Bisher war ungeklärt, ob in die Streitwertberechnung auch einzubeziehen ist, dass bei Versagung des Kindergelds für ältere Kinder sich der Kindergeldanspruch für die jüngeren Kinder verringern kann.
Der BFH entschied die Streitfrage dahin, dass bei der Streitwertberechnung nur auf die Kindergeldbeträge für die Kinder, für die der Anspruch streitig ist bzw. war, abzustellen ist. Die Tatsache, dass die Gewährung des Kindergelds für ältere Kinder zu einer Erhöhung des Kindergelds für jüngere Kinder führen kann, bleibt bei der Streitwertberechnung für das finanzgerichtliche Verfahren und damit bei der Festsetzung der Gerichtskosten außer Betracht.
Es handelt sich um eine lediglich mittelbare Auswirkung der Entscheidung auf den Kindergeldanspruch für weitere Kinder. Solche mittelbare Auswirkungen werden bei der Streitwertberechnung nicht berücksichtigt.
Hinzuweisen ist noch darauf, dass bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nur die Hälfte des Regelstreitwerts anzusetzen ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 20.10.2005, III S 20/05