Beschäftigung A: Arbeitsentgelt 650 EUR, 10 Std./Wo.

Beschäftigung B: Arbeitsentgelt 300 EUR, 6 Std./Wo.

Beschäftigung C: Arbeitsentgelt 230 EUR, 4 Std./Wo.

Std./Wo.
> 20?
Versicherungsrechtliche Beurteilung Beitragsrechtliche Beurteilung Meldungen
Beschäftigungen Beschäftigungen Beschäftigungen
A B C A B C A B C
Nein

KV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als Werkstudent (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).

RV:
VP als AN einer nicht geringf. (Haupt-)Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

KV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als AN einer geringf. entl. Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III), weil das Gesamt-AE aus den Beschäftigungen B und C (ohne Berücksichtigung der nicht geringf. vers.-freien Besch. A) 538 EUR nicht übersteigt.

RV:
VP als AN der 1. geringf. entl. (Neben-)Beschäftigung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) mit der Option der Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI.

KV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als AN einer geringf. entl. Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III), weil das Gesamt-AE aus den Beschäftigungen B und C (ohne Berücksichtigung der nicht geringf. vers.-freien Besch. A) 538 EUR nicht übersteigt.

RV:
VP als AN der 2. nicht geringf. (Neben-) Beschäftigung (§ 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI).

KV, AV, PV:
Kein Beitrag.

RV:
Pflichtbeitrag i. H. v. 18,6 %, der grds. hälftig vom AG und AN zu tragen ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).[1]

KV: Pauschalbeitrag des AG in Höhe von 13 % (§ 249b SGB V).[2]

AV, PV:
Kein Beitrag.

RV:
Pflichtbeitrag i. H. v. 18,6 %, von dem der AG 15 % und der AN 3,6 % tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Bei Befreiung von der VP zahlt nur der AG seinen Beitragsanteil. [3]

KV: Pauschalbeitrag des AG in Höhe von 13 % (§ 249b SGB V).[4]

AV, PV:
Kein Beitrag.

RV:
Pflichtbeitrag i. H. v. 18,6 %, der grds. hälftig vom AG und AN zu tragen ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).[5]

Einzugsstelle: KK

PGR: 106

BYGRSC: 0 1 0 0

Einzugsstelle: KK

PGR: 109[6]

BYGRSC: 6 1/5 0 0[7]

Einzugsstelle: MJZE[8]

PGR: 106[9]

BYGRSC: 6 0 0 0[10]

Einzugsstelle:[11] KK

PGR: 106[12]

BYGRSC: 0 1 0 0
[1] Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).
[2] Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.
[3] Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.
[4] Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.
[5] Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).
[6] Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".
[7] Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.
[8] Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.
[9] Bei Meldungen an verschiedene Einzugsstellen ist die Schlüsselung der PGR einheitlich vorzunehmen und orientiert sich immer an der RV.
[10] Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" Befreiung von der VP.
[11] Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.
[12] Bei Meldungen an verschiedene Einzugsstellen ist die Schlüsselung der PGR einheitlich vorzunehmen und orientiert sich immer an der RV.

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