Beschäftigung A: Arbeitsentgelt 780 EUR, 12 Std./Wo. In 10 Wochen von Januar bis März mehr als 20 Stunden aufgrund von Wochenendarbeit.

Beschäftigung B: Arbeitsentgelt 390 EUR, 6 Std./Wo.

Beschäftigung C: Arbeitsentgelt 650 EUR, 10 Std./Wo. (befristete Beschäftigung für 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage).

Std./Wo.
> 20?
Versicherungsrechtliche Beurteilung Beitragsrechtliche Beurteilung Meldungen
Beschäftigungen Beschäftigungen Beschäftigungen
A B C A B C A B C
Ja, für die Dauer des Hinzutritts von Beschäftigung C.

Vor Hinzutritt und nach Beendigung der Beschäftigung C:

KV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als Werk-student (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).

RV:
VP als AN einer nicht geringf. (Haupt-)Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).

Für die Dauer der des Hinzutritts von Beschäftigung C:

KV, RV, AV, PV:
VP als AN einer nicht geringf. (Haupt-)Beschäftigung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Kein Werkstudent aufgrund einer wöchentl. Gesamt-AZ von mehr als 20 Stunden.

KV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als AN einer geringf. entl. Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III).

RV:
VP als AN der 1. geringf. entl. (Neben-)Beschäftigung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) mit der Option der Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI.
KV, RV, AV, PV:
VF (bzw. keine VP) als AN einer kurzfristigen Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III).

Vor Hinzutritt und nach Beendigung der Beschäftigung C:

KV, AV, PV: Kein Beitrag.

RV:
Pflichtbeitrag i. H. v . 18,6 %, der grds. hälftig vom AG und AN zu tragen ist (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).[1]

Für die Dauer der des Hinzutritts von Beschäftigung C:

KV, RV, AV, PV:
Pflichtbeitrag, der anteilig vom AG und AN zu tragen ist.[2]

KV:
Pauschalbeitrag des AG in Höhe von 13 % (§ 249b SGB V.[3]

AV, PV: Kein Beitrag.

RV:
Pflichtbeitrag i. H. v. 18,6 %, von dem der AG 15 % und der AN 3,6 % trägt (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI).
Bei Befreiung von der VP zahlt nur der AG seinen Beitragsanteil.[4]
KV, RV, AV, PV:
Kein Beitrag.

Vor Hinzutritt und nach Beendigung der Beschäftigung C:

Einzugsstelle: KK
PGR: 106
BYGRSC: 0 1 0 0

Für die Dauer der des Hinzutritts von Beschäftigung C:

Einzugsstelle: KK
PGR: 101
BYGRSC: 1 1 1 1

Einzugsstelle: MJZE

PGR: 109

BYGRSC: 6 1/5 0 0[5]

Einzugsstelle:[6] MJZE[7]

PGR: 110[8]

BYGRSC: 0 0 0 0
[1] Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).
[2] Bei einer Beschäftigung im knappschaftlichen Betrieb ist der erhöhte knappschaftliche RV-Beitrag zu zahlen (§ 168 Abs. 3 SGB VI).
[3] Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.
[4] Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag (bzw. Beitragsanteil des AG) zur KV und RV jeweils 5 % (§ 249b Satz 2 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Somit trägt der AN bei einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung 13,6 %.
[5] Die Beitragsgruppe "KV" lautet "0", wenn der AN nicht gesetzlich krankenversichert oder als Werkstudent krankenversicherungsfrei ist. Die Beitragsgruppe "RV" lautet "1" bei VP und "5" bei Befreiung von der VP.
[6] Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.
[7] Für dieselbe Beschäftigung sind 2 Meldungen zu unterschiedlichen Einzugsstellen vorzunehmen. An die KK ergeht die Meldung für den Versicherungszweig, in dem keine geringfügige Beschäftigung vorliegt und an die MJZE für die Zweige, in denen geringfügig entlohnte Beschäftigungen vorliegen. Danach hat auch die Beitragszahlung an verschiedene Stellen zu erfolgen.
[8] Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung im Privathaushalt lautet die PGR "209" bzw. "210".

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