Nach Art. 15 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dem Tätigkeitsstaat zu, wenn die Arbeit in seiner Steuerhoheit ausgeübt wurde und die 183-Tage-Regelung des Art. 15 Abs. 2 OECD-MA nicht erfüllt ist. Ist dies der Fall, sehen die deutschen DBA vor, dass diese Einkünfte von der inl. Besteuerung freizustellen sind. Diese Vorgabe wird durch § 50d Abs. 8 EStG dahin gehend eingeschränkt, dass die Freistellung nur dann gewährt wird, wenn der Stpfl. nachweist, dass der Tätigkeitsstaat entweder auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in dem Tätigkeitsstaat auf die betreffenden Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Werden diese Nachweise vom Stpfl. nicht erbracht, sind die ausl. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – trotz der im DBA eigentlich angeordneten Freistellung – der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Allerdings ist der ESt-Bescheid nach § 50d Abs. 8 S. 2 EStG zu ändern und die Freistellung der Einkünfte vorzunehmen, wenn der Stpfl. die verlangten Nachweise erbringt. Aus Vereinfachungsgründen kann eine Freistellung von der deutschen Besteuerung unter Progressionsvorbehalt erfolgen, wenn der nach deutschem Steuerrecht ermittelte Arbeitslohn im jeweiligen Vz nicht mehr als 10.000 EUR beträgt.[1] Das BVerfG hat auf Vorlage des BFH[2] entschieden, dass ein solches Treaty-Override verfassungsrechtlich zulässig ist.

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