Leitsatz

Eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S.d. ? 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

 

Normenkette

? 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein gelernter Bankkaufmann, war als freier Mitarbeiter von einem Steuerberater hinzugezogen worden, um bei der vom Steuerberater übernommenen Privatisierung ehemals volkseigener Betriebe im Auftrag der Treuhandanstalt behilflich zu sein. Der Steuerberater übertrug dem Kläger mit Einverständnis der Treuhandanstalt die Vorbereitung der Veräußerung von 17 Unternehmen zur selbstständigen Erledigung. Über sein Honorar rechnete der Kläger gegenüber dem Steuerberater nach Zeitaufwand ab.

Das FA behandelte die Einkünfte des Klägers als solche aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ging demgegenüber von Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus. Seine Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide hatte jedoch keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Auch die Revision war nicht erfolgreich. Der BFH verneinte mit wenigen Worten eine Behandlung der Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit, weil der Kläger weder einen Katalogberuf noch einen ähnlichen Beruf i.S.d. ? 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeübt habe.

Ausführlicher beschäftigte sich der BFH mit einer Behandlung als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit gem. ? 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, hielt diese aber ebenfalls nicht für gegeben. Die unter diese Vorschrift fallenden vermögensverwaltenden Tätigkeiten müssten von demjenigen persönlich ausgeübt werden, der unmittelbar mit der Verwaltung beauftragt sei.

 

Hinweis

1. Der BFH hatte in der letzten Zeit mehrfach Gelegenheit, zur Auslegung des ? 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG Stellung zu nehmen. Als geklärt kann mittlerweile angesehen werden, dass nur solche Tätigkeiten als sonstige selbstständige Arbeit i.S.d. Vorschrift angesehen werden, deren Kern die Verwaltung fremden Vermögens ist.

Im Besprechungsfall war unklar, ob die Privatisierung im Auftrag der Treuhandanstalt eine Vermögensverwaltung i.S.d. ? 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist. Immerhin bedeutet der Privatisierungsauftrag nicht eine Verwaltung bestehenden Vermögens, sondern eine Versilberung des Vermögens. Andererseits ist die Privatisierung ehemals volkseigener Betriebe der Tätigkeit eines Insolvenzverwalters ähnlich, die unstreitig unter ? 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fällt.

2. Letztlich befasste sich der BFH jedoch mit dieser Frage nicht. Vielmehr stand im Vordergrund die Vorfrage, ob der Kläger selbstständig vermögensverwaltend tätig war. Dabei bestand kein Zweifel an der Selbstständigkeit des Klägers. Das Problem lag vielmehr darin, dass mit der Privatisierung nicht der Kläger, sondern sein Auftraggeber beauftragt war. Dies ist nun nach der Besprechungsentscheidung nicht ausreichend. Vermögensverwalter i.S.d. ? 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist nach Meinung des BFH nur derjenige, der selbst unmittelbar von dem Inhaber des Vermögens oder einem Verfügungsbefugten mit der Verwaltung beauftragt ist.

Maßgeblich war für den BFH neben der Höchstpersönlichkeit der im Gesetz ausdrücklich genannten Tätigkeiten, dass im Anwendungsbereich des ? 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG die sog. Vervielfältigungstheorie gilt. Nach dieser führt die Übertragung qualifizierter Tätigkeiten auf Angestellte oder Subunternehmer dazu, dass die Tätigkeit als gewerblich beurteilt wird. Es wäre kaum nachzuvollziehen, wenn danach zwar der Vermögensverwalter als gewerblich beurteilt, sein Subunternehmer aber Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen würde. Das Besprechungsurteil bewirkt nun, dass beide Beteiligten Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen.

Beachten Sie, dass für freiberufliche Tätigkeit die Vervielfältigungstheorie wegen ? 18 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht gilt. Der Freiberuflichkeit steht eine Übertragung qualifizierter Aufgaben auf Angestellte oder freie Mitarbeiter nicht entgegen, soweit der Steuerpflichtige noch leitend und eigenverantwortlich tätig ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.4.2005, IV R 41/03

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge