(1) Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
2. |
zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufspackungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen. |
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