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Tantieme: Instrument zur Erfolgsbeteiligung des GmbH-Ges ... / 5.3 Umsatztantiemen


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Dipl.-Kfm. Thomas Mertes

Die vorstehende Rechtsprechung[1] bezieht sich zwar nur auf Gewinntantiemen, allerdings ist davon auszugehen, dass der BFH zu Umsatztantiemen eher noch restriktivere Grundsätze finden wird. Die Gefahr, bei Vereinbarung einer umsatzabhängigen Tantieme eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verursachen, verdeutlichen folgende Entscheidungen:

  • Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Zahlung eines laufenden Gehalts und vereinbart stattdessen eine Umsatzprovision mit der Maßgabe, dass diese nur zu zahlen ist, wenn der GmbH ein entsprechender Jahresüberschuss verbleibt, bedingt dies die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.[2]
  • Eine Vereinbarung, nach der bei Zahlung einer Umsatztantieme nur noch eine Verzinsung des Stammkapitals von 2 % erreicht wird, führt zur Gewinnabsaugung, auch wenn vereinbart wurde, dass die Zahlung nur dann erfolgen soll, wenn die GmbH daran nicht durch erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gehindert ist.[3]
  • Obwohl eine Tantieme i. H. von 1 % des Umsatzes für den Geschäftsführer einer Ingenieur-GmbH an sich sowie im Verhältnis zum Festgehalt angemessen war, hat das FG Berlin[4] die Tantiemezahlung in eine verdeckte Gewinnausschüttung umqualifiziert.
  • Eine Tantieme in Höhe von 2 % bis 2,5 % der Umsätze führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Rohgewinnmarge lediglich 5 % beträgt; das gilt auch dann, wenn der Tantiemeanspruch erst bei Überschreiten eines bestimmten Sockelbetrags entsteht.[5]

Dagegen liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn

  • eine GmbH in der Phase einer mit hohen Vorlaufkosten verbundenen Produktumstellung mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme von 1,5 % des Umsatzes vereinbart hat und die Gesamtvergütung nicht unangemessen ist.[6]
  • der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführerin eines Handelsunternehmens eine Tantieme i. H. von 2 % des Umsatzes als alleinige Vergütung zugesagt wird.[7]
  • eine ausschließlich für den Vertrieb zuständige Prokuristin, die zugleich Minderheitsgesellschafterin und Ehefrau des Geschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters einer Möbelgroßhandels-GmbH ist, eine Tantieme von 1 % bzw. 1,5 % des 20 Mio. DM überschreitenden Umsatzes erhält. Bei ausschließlicher Vertriebszuständigkeit der Tantiemeberechtigten sei weder eine zeitliche noch eine betragsmäßige Begrenzung der Umsatztantieme erforderlich.[8]
  • bei einer Umsatztantieme zugunsten der für den Gesamtbetrieb zuständigen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Gewinnabsaugung ausgeschlossen ist. Diese Gefahr soll nicht bestehen, wenn eine Umsatztantieme von 0,5 % mit einer Gewinntantieme von 7 % kombiniert wird, diese Kombination auf einer vertretbaren wirtschaftlichen Einschätzung zur maximalen Motivation der Geschäftsführer beruht und weit unterdurchschnittliche Grundgehälter gezahlt werden.[9]

Da die Finanzverwaltung Umsatztantiemen nur selten anerkennt, sollte eine Umsatztantieme nur in den bereits aufgeführten Ausnahmefällen vereinbart werden.

[1] S. Abschnitt 5.2.3.
[2] FG des Saarlandes, Urteil v. 31.5.1989, 1 K 286/88, EFG 1989 S. 478.
[3] Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.9.1989, VI 375/85, GmbHR 1990 S. 576.
[4] FG Berlin, Urteil v. 23.3.1998, 8 K 8303/97, EFG 1998 S. 1218.
[5] FG Düsseldorf, Urteil v. 4.3.2008, 6 K 5337/05, K, G, F, EFG 2008 S. 1227; bestätigt durch BFH, Urteil v. 4.3.2009, I R 45/08, BFH/NV 2010 S. 244.
[6] Hessisches FG, Urteil v. 27.6.1991, 4 V 1093/91, EFG 1992 S. 32.
[7] BFH, Urteil v. 19.5.1993, I R 38/92, BFH/NV 1994 S. 124.
[8] FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.4.2015, 6 K 867/12, EFG 2015 S. 2213.
[9] FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 8.4.2014, 6 K 6216/12, EFG 2014 S. 1332.

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