Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
Leitsatz
Für die steuerliche Anerkennung einer Tantiemevereinbarung im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses und des dabei anzustellenden Fremdvergleichs ist es erforderlich, dass zwischen dem vereinbarten Festgehalt und der vereinbarten Tantieme im Zeitpunkt der Zusage ein angemessenes Verhältnis besteht.
Sachverhalt
Ein selbstständiger Versicherungskaufmann berücksichtigte in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1993 als Aufwand u.a. Tantiemenzahlungen an die bei ihm angestellte Ehefrau in Höhe von 115.255 DM. Nach dem Arbeitsvertrag betrug die Vergütung für die im einzelnen beschriebenen Tätigkeiten 390 DM monatlich. In einem späteren Nachtrag wurde eine Tantieme zur Abgeltung des erhöhten Arbeitseinsatzes für Beratung in Höhe von 20 % des Gewinns vor Steuern vereinbart. Anfänglich wurden die vereinbarten Tantiemen nicht ausbezahlt, sondern als Darlehen zurückbehalten.
Entscheidung
Als Betriebsausgaben abziehbar sind Tantiemenzahlungen nur dann, wenn das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht der privaten Sphäre zuzuordnen, sondern betrieblich veranlasst ist. Äußerlich erkennbare Beweisanzeichen für eine betriebliche Veranlassung sind der bürgerlich-rechtlich wirksame, ernstliche, im Voraus abgeschlossene Arbeitsvertrag und seine vertragsgemäße Durchführung. Entsprechen sowohl der Inhalt des Vertrages als auch seine Durchführung dem unter Fremden Üblichen, so ist er steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Für den sogenannten Fremdvergleich ist die Zusage einer Tantieme an einen Ehegatten dem Grunde nach betrieblich und nicht privat veranlasst, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer eine derartige Zusage erteilt worden wäre. Ferner muss zwischen dem Festgehalt und der Tantieme im Zeitpunkt der Zusage ein angemessenes Verhältnis bestehen.
Diese Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der Tantiemenvereinbarung waren im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Ehefrau war nur geringfügig für ein Festgehalt von 390 DM monatlich als Bürokraft beschäftigt. Dem entspricht auch ihr vertraglich festgelegter Aufgabenkreis. Selbst wenn sich die Ehefrau - wie vorgetragen wurde - fachlich weitergebildet hat und dem Kläger bei der Beratung von Kunden eine wertvolle Stütze war, rechtfertigt dies nicht eine Tantiemenzahlung in Höhe von 115.255 DM im Streitjahr. Überdies wurden die Tantiemenabsprachen auch nicht vertragsgemäß durchgeführt.
Hinweis
Auch für Tantiemevereinbarung bei Ehegattenarbeitsverhältnissen ist der Fremdvergleich zu beachten. Es gelten insoweit keine anderen Voraussetzungen als bei Tantiemen von Gesellschafter-Geschäftsführern.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 29.01.2003, III 210/2001