Wer Beteiligter eines Leistungsaustauschs i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist, richtet sich grundsätzlich nach den zwischen den Beteiligten bestehenden zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen.
Das Umsatzsteuerrecht geht grundsätzlich davon aus, dass das Entgelt in der Zahlung eines Geldbetrags besteht.
Besteht die Gegenleistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung, differenziert das UStG:
Als Tausch bezeichnet das Gesetz einen Vorgang, bei dem das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht.
Beim Tausch bzw. tauschähnlichen Umsatz liegen umsatzsteuerlich 2 selbstständig voneinander zu unterscheidende Leistungen vor: Beide beteiligten Unternehmer sind Leistende und Leistungsempfänger zugleich. Der leistende Unternehmer muss prüfen, ob er einen steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsatz ausführt. Der Steuersatz richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der ausgeführten Leistung und nicht danach, was als Gegenleistung empfangen wird.
4.1 Was als Entgelt gilt
Gem. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG gilt bei einem Tausch der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird bestimmt durch
- den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und
- in Geld ausdrückbare Gegenleistung
Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen,
- den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und
- deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.
Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten.
Bemessungsgrundlage und Gegenwert
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach der Gegenleistung! Im UStG wird die Bemessungsgrundlage als Wert der Gegenleistung abzgl. der vom Leistenden zu entrichtenden Umsatzsteuer festgelegt. Soweit der Leistungsempfänger konkrete Aufwendungen für die von ihm erbrachte Gegenleistung getätigt hat, ist der gemeine Wert dieser Gegenleistung nicht maßgeblich. Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist für die Leistung der gemeine Wert dieser Gegenleistung anzusetzen.
Wie die Bemessungsgrundlage ermittelt wird
Steuerberater S erstellt für den selbstständigen Restaurator R die erforderlichen Steuererklärungen (zum üblichen Honorar i. H. v. 2.000 EUR inkl. 19 % Mehrwertsteuer). Vereinbarungsgemäß bessert R im Gegenzug zum Ausgleich die antiken Schreibtische in der Kanzlei des S (zu einem regulären Preis von 3.000 EUR inkl. 19 % Mehrwertsteuer) aus.
S bewirkt gegenüber R eine sonstige Leistung gegen Entgelt. Das vereinbarte Entgelt besteht in der sonstigen Leistung des R (Ausbesserungsarbeiten). Die steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des S bemisst sich nach dem tatsächlichen Wert der Ausbesserungsarbeiten abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer (= 2.521,09 EUR).
Die Bemessungsgrundlage für die steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des R beträgt somit 1.680,67 EUR (Honorar des S abzgl. Mehrwertsteuer).
4.2 Gegenleistung besteht in einer Lieferung
In der Praxis wird seitens des Finanzamts als Wert des Umsatzes der Gegenleistung in Form der Lieferung dessen gemeiner Wert angesetzt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts wird darauf abgestellt, ob die Lieferung von einem Hersteller, einem Groß- oder Einzelhändler erbracht wird. Dies bedeutet, dass der gemeine Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen ist. Alle den Preis beeinflussenden Umstände sind zu berücksichtigen.
Relevant sind nur die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind unbeachtlich. Für die Bewertung der Gegenl...