Zusammenfassung
Unter Tauschgeschäften versteht man die Abwicklung von Gegengeschäften zwischen 2 oder mehreren Partnern ohne Verwendung von Geld. "Tausch" kann in Zeiten, in denen Unternehmen über fehlende liquide Mittel klagen, eine gute Möglichkeit sein, für beide Vertragsparteien erfolgreiche Geschäfte abzuschließen. Als Unternehmer benötigt man z. B. ein Produkt und sucht sich einen Anbieter aus, der im Gegenzug Ware oder eine Dienstleistung benötigt bzw. der Kunde möchte eine Dienstleistung in Anspruch nehmen und überlegt, was er dafür im Gegenzug liefern kann. Ein tauschähnlicher Vorgang ist anzunehmen, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung besteht.
Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kaufvertrag entsprechend Anwendung: §§ 480, 433 BGB. Beim Tausch entstehen Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung für den Käufer, die zu Betriebsausgaben und gleichzeitig beim Vertragspartner zum Ertrag führen. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1 UStG) ist in § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG geregelt; Abschn. 10.5 UStAE; Grundstückstausch: BFH, Urteil v. 13.4.2010, IX R 36/09; LSF Sachsen, Verfügung v. 18.6.2012, S 4521-103/1-213, Gegenleistung bei Übernahme der Grunderwerbsteuer beim wechselseitigen Grundstückstausch durch einen der Tauschpartner; OFD Karlsruhe, Verfügung v. 4.6.2013, S 4521/41 – St 345, Verfügung betr. Grunderwerbsteuer; Unterstützung bei der Ermittlung der Gegenleistung (Gegenleistungskatalog). EuGH, Urteil v. 26.9.2013, Rs. C-283/12 (Serebryannay vek EOOD): Tauschähnlicher Umsatz bei mietfreier Nutzung von Grundstücken gegen Instandsetzungs- und Einrichtungsleistungen; OFD Niedersachsen, Verfügung v. 16.9.2016, S 7119-16-St 172, betr. Tauschumsätze bei Unternehmen der Stahlschutzplankenindustrie; Hessisches FG, Beschluss v. 20.7.2016, 1 V 1681/15: Tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn Besteller von Silbermünzen von seinem Metallkonto Gewichtsguthaben an Silber auf das Metallkonto des Auftragnehmers überträgt; LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 25.2.2021, S 7203-9-St 181, betr. Bemessungsgrundlage für den Tausch mit Baraufgabe in der Kraftfahrzeugwirtschaft; s. auch Abschn. 3.16 Abs. 1 UStAE: Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt u. U. ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) – ggf. mit Baraufgabe – vor; LfSt, Verfügung v. 14.5.2020, S 7203-5-St 181/St 171, betr. Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Sachprämien als Gegenleistung für die Anwerbung neuer Kunden; virtuelle Währungen als Tauschmittel s. BMF, Schreiben v. 10.5.2022, IV C 1 – S 2256/19/10003:001.
1 Begriff und Bedeutung
1.1 Tausch/Tauschähnliche Umsätze: Es kommt auf die Gegenleistung an
Von einem Tausch ist die Rede, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Bei einem tauschähnlichen Umsatz besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung.
Kein tauschähnlicher Umsatz liegt laut FG München im folgenden Fall vor: Wenn der Pächter eines Daches im Zuge der ihm gestatteten Installation einer Photovoltaikanlage
- Sanierungs- und Dachdeckerarbeiten an dem Dach vornimmt,
- jedoch weder das Dach sanierungsbedürftig noch der Pächter zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet war,
- mithin kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Vermietung und den Dachdeckerarbeiten bestand.
Das FG München hat aber in einem anderen Fall entschieden, dass die Sanierung des zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage gepachteten Dachs eines im Übrigen vom Verpächter zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes ein tauschähnlicher Umsatz (ggf. mit Baraufgabe, s. a. unten) des Pächters an den Verpächter sein kann, wobei die Nutzungsüberlassung Entgelt für die Sanierung ist.
Die Regelung des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG erfasst auch den Fall, dass als Entgelt für eine Leistung eine Barzahlung mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung verbunden wird (sog. tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe).
Grundsätzlich gibt es 3 Varianten für den Tausch:
- Tausch gleichwertiger Wirtschaftsgüter (z. B. mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d. h. die Wertpapiere veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft),
- Tausch mit Baraufgabe (der Wertunterschied wird durch eine Zuzahlung ausgeglichen) und
- Tausch mit verdecktem Preisnachlass (der Wertunterschied wird nicht oder nur teilweise durch eine Zuzahlung ausgeglichen).
Zu den Tauschvorgängen gehören auch gesellschaftliche Vorgänge wie die Umwandlung, Einbringung oder Sacheinlage.
Tausch nicht mit Umtausch verwechseln
Tausch und tauschähnlicher Umsatz dürfen nicht mit der Rückgängigmachung einer Lieferung (z. B. bei Anfechtung eines Vertrags oder bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags), einer Rücklieferung oder dem Umtausch verwechselt werden. Ein nicht steuerbarer Umtausch liegt vor, wenn ein Teilstück...