Die landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation ("Local File") setzt sich im Wesentlichen aus der Sachverhalts- und der Angemessenheitsdokumentation zusammen. Für den Nach-BEPS-Zeitraum ist dies nun ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Nachfolgend werden die notwendigen Inhalte für das Local File im Nach-BEPS-Zeitraum gemäß der GAufzV 2017 dargestellt. Auch für den Vor-BEPS-Zeitraum kann es sinnvoll sein, ein Local File nach den Anforderungen der GAufzV 2017 zu erstellen, z. B. wenn ein bevorstehender Betriebsprüfungszeitraum (z. B. 2015 bis 2018) in einem einzigen Bericht dokumentiert werden soll.
Wer für den Vor-BEPS-Zeitraum "nur" die Mindestanforderungen an die Dokumentation erfüllen möchte, der findet in Anlage 3 am Ende des Buchs die Inhaltsanforderungen an die VP-Dokumentation im Vor-BEPS-Zeitraum und in Kapitel 12.1.5 die wesentlichen Unterschiede zwischen den Inhaltsanforderungen im Vor- und im Nach-BEPS-Zeitraum. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei hiermit klargestellt, dass auch die Mindestanforderungen bereits sehr umfangreich sind.
Nachfolgend werden die aktuellen umfangreicheren inhaltlichen Nach-BEPS-Anforderungen an das Local File im Sinne des § 4 GAufzV 2017 dargestellt.
Sachverhaltsdokumentation (§ 4 Abs. 1 Nr. 1–3 GAufzV 2017)
Allgemeine Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, den Geschäftsbetrieb und den Organisationsaufbau:
- Darstellung der Beteiligungsverhältnisse zwischen dem Steuerpflichtigen und ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nummer 1a und 1b AStG, mit denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder über Zwischenpersonen Geschäftsbeziehungen unterhält. Die Beteiligungsverhältnisse zu Beginn des Betriebsprüfungszeitraums und deren Veränderungen innerhalb des Betriebsprüfungszeitraums sind darzustellen.
- Darstellung der sonstigen Umstände, die das Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nummer 2, 3 und 4 AStG begründen,
- Darstellung der organisatorischen und operativen Konzernstruktur, einschließlich Betriebsstätten und Beteiligungen an Personengesellschaften. Die Konzernstruktur zu Beginn des Betriebsprüfungszeitraums und ihre Veränderungen innerhalb des Betriebsprüfungszeitraums sind darzustellen,
- Beschreibung der Managementstruktur sowie der Organisationsstruktur des inländischen Unternehmens des Steuerpflichtigen,
- Beschreibung der Tätigkeitsbereiche des Steuerpflichtigen und der Geschäftsstrategie zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie die Beschreibung der Veränderungen der Tätigkeitsbereiche und der Geschäftsstrategie innerhalb des Prüfungszeitraums.
Aufzeichnungen über Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen:
- Darstellung der Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen, Übersicht über die Art und den Umfang dieser Geschäftsbeziehungen (z. B. Wareneinkauf, Dienstleistungen, Darlehensverhältnisse, Nutzungsüberlassungen, Kostenumlagen etc.), Übersicht über die den Geschäftsbeziehungen zugrunde liegenden Verträge und deren Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums,
- Auflistung der wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter, die dem Steuerpflichtigen gehören und die er im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen nutzt oder zur Nutzung überlässt.
Funktions- und Risikoanalyse:
Informationen über
- die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken zu Beginn des Prüfungszeitraums sowie über die Veränderungen dieser Funktionen und Risiken innerhalb des Prüfungszeitraums,
- die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte,
- die vereinbarten Vertragsbedingungen,
- gewählte Geschäftsstrategien sowie
- die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
- Beschreibung der Wertschöpfungskette und Darstellung der Wertschöpfungsbeiträge des Steuerpflichtigen.
Angemessenheitsdokumentation (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GAufzV 2017)
Verrechnungspreisanalyse
- Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung,
- Aufzeichnung der im Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung verfügbaren und zur Preisbestimmung verwendeten Informationen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
- Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode,
- Begründung der Auswahl und der Geeignetheit der angewandten Verrechnungspreismethode,
- Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten Verrechnungspreismethode,
- Auflistung und Beschreibung verwendeter vergleichbarer interner oder externer Geschäftsvorfälle.
Erforderliche Aufzeichnungen in besonderen Fällen (§ 4 Abs. 2 GAufzV 2017)
Zu den oben genannten Aufzeichnungen gehören nach den Verhältnissen des Einzelfalls folgende weitere Aufzeichnungen:
- Informationen über Sonderumstände wie Maßnahmen zum Vorteilsausgleich, soweit sie die Bestimmung der Verrechnungspreise des Steuerpflichtigen beeinflussen können;
- bei Umlagen die Verträge, gegebenenfalls in Verbindung mit den Anhängen, den Anlagen und den Zusatzvereinbarungen, die Unterlagen über die Anwendung des Aufteilungsschlüssels und über den erwarteten Nutzen für alle Beteiligten sowie die Unterlagen über die Art und den Umfang der Rechnungskontrolle,...