Abschließend fasst folgende Übersicht typische Sachverhalte zusammen, die hinsichtlich möglicher steuerplanerischer Chancen untersucht werden könnten. Eine Einzelfallprüfung ist unumgänglich:
- Die effektive Konzernsteuerquote übersteigt die der Peergroup und/oder schwankt im Zeitablauf stark, sodass die Ursachen hierfür analysiert und Gegenmaßnahmen entwickelt werden sollten.
- Einzelne Konzerngesellschaften erzielen Gewinne, andere Verluste. Hier lassen sich der Cashflow und die effektive Steuerquote verbessern. Ein grenzüberschreitender Ergebnisausgleich ist steuerlich i. d. R. zwar nicht möglich. Allerdings sollte man auf jeden Fall überprüfen, ob und inwieweit die gewählten VP die Ergebnisse der Konzerngesellschaften beeinflussen. Soweit dies der Fall ist, sollte man die VP-Setzung analysieren und gegebenenfalls anpassen. Besonders dringender Handlungsbedarf besteht, falls Verlustvorträge nur zeitlich begrenzt vortragbar sind und anschließend ungenutzt endgültig untergehen (z. B. in Finnland, Griechenland, den Niederlanden, Polen, Rumänien, der Slowakei, Spanien, Tschechien, Japan, Kanada, der Schweiz, den USA).
- Datenbankanalysen sind veraltet und/oder die Zielmarge (z. B. Bruttomarge, Nettomarge, Kostenaufschlag) entspricht dem Median der Interquartils-Bandbreite vergleichbarer unabhängiger Unternehmen.
- Der Konzern plant den Aufbau neuer Funktionen/Produkt-/Geschäftsbereiche wie z. B. digitale Geschäftsmodelle, Apps, Monetarisierung von Daten etc.
- Der Konzern plant Reorganisationen der Gesellschaften, Business Units, Supply Chains, Prozesse, Produktsortimente, Kundenansprache etc.
- Der Konzern überlässt IP (z. B. Produktions-, Produkt-Know-how, Marken, Patente, Kundenbeziehungen) konzernintern.
- Konzerninterne Dienstleistungen werden "kreuz und quer" erbracht und verrechnet.
- Konzerninterne Finanzierungstransaktionen (Darlehen, Cash Pool).
- Nutzung von Förderzonen und Förderprogrammen. Vor allem im Ausland werden attraktive steuerliche (z. B. reduzierte Steuersätze bis hin zu "Tax Holidays", Steuergutschriften, erhöhte Abzugsmöglichkeiten) und nicht steuerliche Förderungen angeboten. Siehe nachfolgende Kapitel.
Für den Fall, dass eine bestimmte Planung mit steuerlichen Unsicherheiten behaftet sein könnte, existiert in Deutschland das Instrument der sogenannten "verbindlichen Auskunft", um die steuerlichen Auswirkungen von noch umzusetzenden Gestaltungsplanungen von der Finanzverwaltung überprüfen und im Idealfall bestätigen zu lassen. Allerdings werden diese unilateralen verbindlichen Auskünfte – zumindest im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen – nicht mehr für grenzüberschreitende Sachverhalte erteilt. Jedoch kann der Steuerpflichtige auf Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Staat, in dem sich das verbundene Unternehmen befindet, ein bilaterales Vorabverständigungsverfahren ("APA") beantragen. Ein solches Verfahren ist erfahrungsgemäß sehr ressourcenintensiv und lohnt sich für das Unternehmen bei komplexen oder streitanfälligen oder hochvolumigen Transaktionen. Weitere Details hierzu finden sich in Teil B, Teil B, Kapitel 13.1.2.
Im Ergebnis sind Unternehmen gut beraten, sich über die in- und ausländischen Steuerregime und Förderprogramme genau zu informieren.