Jörg Hanken, Guido Kleinhietpaß
Abschließend fasst folgende Übersicht typische Sachverhalte zusammen, die hinsichtlich möglicher steuerplanerischer Chancen untersucht werden könnten:
- Die effektive Konzernsteuerquote übersteigt die der Peergroup und/oder schwankt im Zeitablauf stark, sodass die Ursachen hierfür analysiert und Gegenmaßnahmen entwickelt werden sollten.
- Einzelne Konzerngesellschaften erzielen Gewinne, andere Verluste. Ein grenzüberschreitender Ergebnisausgleich ist steuerlich i. d. R. nicht möglich. Hier lassen sich der Cashflow und die effektive Steuerquote verbessern. Besonders dringender Handlungsbedarf besteht, falls Verlustvorträge zeitlich begrenzt vortragbar sind und anschließend ungenutzt untergehen (z. B. in Finnland, Griechenland, den Niederlanden, Polen, Rumänien, der Slowakei, Spanien, Tschechien, Japan, Kanada, der Schweiz, den USA).
- Datenbankanalysen sind veraltet und/oder die Zielmarge (z. B. Bruttomarge, Nettomarge, Kostenaufschlag) entspricht dem Median der Interquartils-Bandbreite vergleichbarer unabhängiger Unternehmen.
- Der Konzern plant den Aufbau neuer Funktionen/Produkt-/Geschäftsbereiche etc.
- Der Konzern plant Reorganisationen der Gesellschaften, Business Units, Supply Chains, Prozesse, Produktsortimente, Kundenansprache etc.
- Der Konzern überlässt IP (z. B. Produktions-, Produkt-Know-how, Marken, Patente, Kundenbeziehungen) konzernintern.
- Konzerninterne Dienstleistungen werden „kreuz und quer” erbracht und verrechnet
- Konzerninterne Finanzierungstransaktionen (Darlehen, Cash Pool)
Im Ergebnis sind Unternehmen gut beraten, sich über ausländische Steuerregime und Förderprogramme genau zu informieren. Viele Staaten bieten Förderungen für bestimmte Regionen und/oder Industrien an, die jährlich wechseln können. Die größte Dynamik der Staaten (außer Deutschland) ist derzeit im Bereich der Forschung und Entwicklung zu erkennen. Dabei sind im Wesentlichen drei Kategorien zu unterscheiden:
- „Patent-/Innovationsbox”: begünstigte Besteuerung von Lizenzeinnahmen
- „R&D tax credit”: Steuergutschriften in Relation zu R&D Aufwendungen
- „R&D super deduction”: erhöhte Abzugsfähigkeit von R&D Aufwendungen
Folgende Tabelle vermittelt einen ersten Eindruck über die Förderregime ausgewählter Länder ohne hier auf die umfangreichen Details der Programme einzugehen. Eine Einzelfallprüfung ist dringend anzuraten.
Country |
R&D Credit |
R&D Super Deduction |
Patent/Innovation Box |
Australia |
√ |
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Austria |
√ |
|
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Belgium |
√ |
√ |
√ (6,8%) |
Brazil |
|
√ |
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Canada |
√ |
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|
China |
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√ |
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Czech Republic |
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√ |
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Denmark |
√ |
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France |
√ |
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√ (15,5%–17,1%) |
Hungary |
√ |
√ |
√ (5%–9,5%) |
India |
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√ |
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Ireland |
√ |
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Italy |
√ |
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√ (18,8%, 15,7%) |
Japan |
√ |
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Kazakhstan |
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√ |
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Korea |
√ |
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√ (5%–16,5%) |
Latvia |
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√ |
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Liechtenstein |
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√ (2,5%) |
Lithuania |
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√ |
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Luxembourg |
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√ (5,76%) |
Malta |
√ |
√ |
√ (0%–6,25%) |
Netherlands |
√ |
√ |
√ (5%) |
Poland |
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√ |
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Portugal |
√ |
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√ (11,5%) |
Romania |
|
√ |
|
Russia |
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√ |
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Singapore |
|
√ |
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Slovak Republic |
√ |
|
|
South Africa |
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√ |
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Spain |
√ |
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√ (12%–15,6%) |
Switzerland |
|
|
√ (8,8%) |
Turkey |
√ |
√ |
√ (10%) |
United Kingdom |
√ |
√ |
√ (10%) |
United States |
√ |
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|
Für den Fall, dass eine bestimmte Planung mit steuerlichen Unsicherheiten behaftet ist, existiert in Deutschland das Instrument der sogenannten „verbindlichen Auskunft”, um die steuerlichen Auswirkungen von noch umzusetzenden Gestaltungsplanungen von der Finanzverwaltung überprüfen und im Idealfall bestätigen zu lassen. Allerdings werden diese unilateralen verbindlichen Auskünfte – zumindest im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen – nicht mehr für grenzüberschreitende Sachverhalte erteilt. Jedoch kann der Steuerpflichtige auf Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Staat, in dem sich das verbundene Unternehmen befindet, ein bilaterales Vorabverständigungsverfahren („APA”) beantragen. Ein solches Verfahren ist erfahrungsgemäß sehr ressourcenintensiv und lohnt sich für das Unternehmen nicht in jedem Fall. Weitere Details hierzu finden sich in Teil B, Kapitel 13.5.
Zusammenfassung
Auch in Zeiten von BEPS sollte weiterhin regelmäßig überprüft werden, ob die gewählte steuerliche und VP-Struktur aus betriebswirtschaftlicher Sicht (z. B. Maximierung der Nachsteuerrendite und des Cashflows) optimal ist. Unternehmen stehen global in einem sehr harten Wettbewerb und können daher bei weltweit angelegten Kostenoptimierungsprogrammen die Steuerbelastung nicht außer Acht lassen. Die überwiegende Literaturmeinung und auch der BFH bestätigen die unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Sachverhalte so zu gestalten, dass sie eine geringere Steuerlast auslösen. Jedoch ist davon auszugehen, dass die OECD versuchen wird, mithilfe des Country-by-Country-Reportings interne Unternehmensdaten zu erfassen, um diese den Finanzverwaltungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus werden Strukturen im Fokus stehen, bei denen die Verteilung des Konzerngewinns auf die Konzerngesellschaften nicht wertschöpfungsadäquat ist bzw. das steuerliche Einkommen einer Gesellschaft in einem Missverhältnis zu deren wirtschaftlicher Aktivität steht.