Auch im Bereich der festzusetzenden Steuer ergeben sich substanzielle Auswirkungen. Insbesondere kommt es zum Ausschluss der Steuerermäßigung für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, wenn sich der Haushalt im VK befindet, denn nach § 35a Abs. 4 EStG kann die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Dienstleistung oder Handwerkerleistung in einem in einem EU-/EWR-Staat liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wurden.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

A ist vorübergehend in Deutschland tätig und unterhält eine kleine Wohnung am Beschäftigungsort. Der Familienwohnsitz im VK wurde beibehalten. Im Zeitraum 01.02.2021 bis zum 31.03.2021 wird das Haus im VK umständlich renoviert. Die Kosten der Renovierungsmaßnahmen belaufen sich auf insgesamt 30.000 EUR. Auf Arbeitskosten entfallen 10.000 EUR. Daneben hat A den Garten von einem selbstständigen Gärtner auf Vordermann bringen lassen. Die Aufwendungen dafür belaufen sich auf 2.400 EUR (Arbeitskosten). Kann A die Kosten im Rahmen seiner deutschen Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen?

Lösung

Da das VK ab dem 01.01.2021 als Drittstaat behandelt wird, also der Haushalt des Steuerpflichtigen nicht in einem EU-/EWR-Staat liegt, können die Aufwendungen nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat der Gesetzgeber mit § 35c EStG eine Subventionsnorm aufgenommen, die Steuerpflichtige begünstigt soll, energetische Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden vornehmen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der Abzug ist auf 20 % der Aufwendungen für die energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen bis zu einer absoluten Höchstgrenze von 40.000 EUR pro begünstigtes Objekt auf drei Jahre gestreckt. Die Steuerermäßigung für Aufwendungen zur energetischen Gebäudesanierung wird nur dann gewährt, wenn es sich um ein begünstigtes Objekt handelt. Ein solches liegt vor, wenn das Gebäude zum einen in der EU oder dem EWR belegen ist und zum anderen die Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken erfolgt. Unklar ist, ob die Belegenheit zum gesamten Zeitraum der Maßnahme oder einzig bei Abschluss der Maßnahme vorliegen muss. Diese Frage ist im Anbetracht des Brexits von erheblicher Relevanz. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass auf den gesamten Zeitraum der Durchführung der energetischen Maßnahmen abzustellen ist.[21] Somit kann der Sonderabzug des § 35c EStG nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Eine für Familien besonders wichtige Auswirkung des Brexits ist der Verlust des Kindergeldanspruches nach dem EStG, wenn die Kinder im VK (außerhalb der EU/des EWR) wohnen, § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG. Dies gilt auch für einen Kindergeldanspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz, § 2 Abs. 5 BKGG. Die steuerliche Berücksichtigung des Kindes erfolgt in diesem Fall nur durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG. Sonderregelungen im Rahmen eines zukünftigen Sozialversicherungsabkommens wurden nicht vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel Fortsetzung

Für sein im VK lebendes Kind hat A ab dem 01.01.2021 keinen Anspruch auf Kindergeld, da das Kind seinen Wohnsitz in einem Drittland hat. Dies gilt auch für den Anspruch nach dem BKGG. Der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag stehen A weiterhin zu, da diese nur von der unbeschränkten Steuerpflicht des Steuerpflichtigen abhängen, nicht jedoch von seiner Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsort des Kindes. Allerdings darf eine Kürzung der Freibeträge nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes vorgenommen werden (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG).

[21] Vgl. Kanzler/Kraft/Bäuml u. a., Einkommensteuergesetzkommentar Online. Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden vom 14.01.2021 nimmt zu dieser Frage keine Stellungnahme (BMF vom 14.01.2021 IV C 1 – S 2296).

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