Die EU hat im Verhältnis zu Drittstaaten eine Reihe von Ausfuhrkontrollvorschriften erlassen. Diese spielten bisher im Warenverkehr in das VK keine Rolle, weil dieses ein Mitgliedstaat der EU war. Mit Wirksamwerden des Austritts im zollrechtlichen Sinn ändert sich das.
Eine Ausfuhrgenehmigung ist zwingend erforderlich, wenn die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste aufgeführten Güter ausgeführt werden sollen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AWV). Die entsprechende Regelung betrifft Rüstungsgüter, Waffen, Munition, außerdem Zubehör, Ersatzteile oder Befestigungsvorrichtungen für Waffen, Panzerfahrzeuge, Schutzvorrichtungen, Schutzkleidung und verschiedene Technologien und Software. Ähnliche Vorschriften gelten für Waren, die von der sog. Anti-Folter-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/125) erfasst werden. In der entsprechenden Verordnung werden zunächst einmal Güter aufgeführt, die der Folter, dem Vollzug der Todesstrafe oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe dienen. Für entsprechende Güter besteht ein unbedingtes Ausfuhrverbot. Erfasst werden beispielsweise Galgen, elektrische Stühle zur Hinrichtung von Menschen, Schlagstöcke mit Metallstacheln oder Gaskammern.
Bei einer Reihe anderer Güter steht die Verwendung nicht eindeutig fest, aber es besteht die Gefahr einer entsprechenden Nutzung. Dazu gehören u. a. verschiedene tragbare Elektroimpulswaffen oder Waffen und Ausrüstungen zur Bekämpfung von Unruhen wie Pfefferspray oder Tränengas. Erfasst werden aber auch pharmazeutische Produkte, die aufgrund ihrer Natur z. B. auch bei der Vollstreckung der Todesstrafe verwendet werden könnten. Für diese Warengruppen ist wiederum eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen. Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Ausfuhren ohne Ausfuhrgenehmigung sind unzulässig und Verstöße können strafrechtlich relevant sein.
Als wichtiger weiterer Anwendungsfall zu nennen sind insbesondere die sog. Dual-Use-Güter. Dabei handelt es sich um Waren, die einen doppelten Verwendungszweck haben und sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind. Beispielsweise betroffen sind verschiedene Chemikalien, Technologien, Software oder Maschinen. Relevante Rechtsgrundlage ist die Verordnung 428/2009 vom 05.05.2009. In deren Anhang I sind betroffene Güter benannt. Für alle diese Güter muss eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Allerdings gibt es eine Reihe von Fällen, in denen Güter zwar nicht im Anhang aufgeführt werden, aber dennoch genehmigungspflichtig sind. Zusätzlich ist § 9 AWV mit nationalen Beschränkungen zu beachten.
Da das VK ab dem 01.01.2021 ein Drittland ist, müssen die genannten Ausfuhrkontrollvorschriften beachtet werden. Allerdings haben sich das VK und die EU darauf verständigt, bestimmte Erleichterungen vorzusehen. Insbesondere wurde das VK in die bestehenden Allgemeinen Genehmigungen für zahlreiche kontrollierte Güter aufgenommen. Dennoch ist jeder Einzelfall in Hinblick auf Genehmigungspflichten usw. zu prüfen.
Praxishinweis
Lieferungen bestimmter Waren, wie z. B. Rüstungsgüter oder bestimmte Hochtechnologie, in das VK können nach dem Brexit einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen. Verstöße können zu Verzögerungen oder Strafen führen.