Das VK hat für im VK umsatzsteuerlich registrierte Unternehmen eine Möglichkeit eingeführt, die Einfuhrumsatzsteuerschuld erst in ihren Umsatzsteuermeldungen anzumelden ("postponed accounting"). Hierfür ist kein besonderer Antrag erforderlich, sondern das Verfahren ist bereits anzuwenden, wenn der Unternehmer durch Angabe seiner Umsatzsteuernummer in der Zollanmeldung anzeigt, dass er die Ware für sein Unternehmen importiert. Damit entfällt die temporäre Liquiditätsbelastung durch die Einfuhrumsatzsteuer, da der Vorsteuerabzug in der gleichen Meldeperiode möglich ist. Faktisch handelt es sich um ein der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) sehr ähnliches Verfahren. Bei Postsendungen können besondere (Ausnahme-)Regeln gelten.

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