OFD Münster, Verfügung v. 27.6.2012, G 1427 - 159 - St 11 - 33

Anwendung des BFH-Urteils vom 7.8.2008, IV R 86/05 (BStBl 2012 II S. 145)

Der BFH hat in seinem Urteil vom 7.8.2008 entschieden, dass Verluste bei Personengesellschaften, die auf einen veräußerten Teilbetrieb entfallen, nicht mehr zur Verrechnung mit zukünftigen Gewerbeerträgen zur Verfügung stehen.

In dem entschiedenen Fall setzte sich der Gewerbebetrieb einer GmbH & Co. KG aus zwei selbständigen Teilbetrieben zusammen. Aufgrund hoher Verluste in der Vergangenheit entschloss sich die KG dazu, den Teilbetrieb zu veräußern, auf den der Großteil der Verluste entfiel. Streitig war nunmehr die Frage, ob diese anteiligen Verluste des veräußerten Teilbetriebes wegen des Wegfalls der (Teil-) Unternehmensidentität mit der Veräußerung verloren gehen oder ob sie der KG weiterhin zur Verlustverrechnung zur Verfügung stehen.

Der BFH führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Unternehmensidentität teilbetriebsbezogen zu prüfen sei. Werde der Teilbetrieb, auf den der Verlust entfiel, veräußert, dann gehe die Teilunternehmensidentität verloren und die Verluste schieden aus. Unabhängig hiervon bestehe allerdings die Möglichkeit des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Teilbetrieben, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzuordnen seien.

Das Urteil ist auf Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften uneingeschränkt anzuwenden.

Eine Anwendung auf Kapitalgesellschaften ist nach Erörterung auf Bundesebene ausgeschlossen, da bei Kapitalgesellschaften die gesamte Betätigung immer als einheitlicher Gewerbebetrieb gilt.

 

Normenkette

GewStG § 10a

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