Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für …. vom .......... / Einkommensteuerbescheid Teileinkünfteverfahren bei Einbringungsgewinn II |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
A war zunächst Gesellschafter der E-GmbH sowie alleiniger Gesellschafter der F-GmbH. Die Geschäftsanteile befanden sich in seinem Sonderbetriebsvermögen als Gesellschafter der Steuerpflichtigen, der AB GmbH & Co. KG. In 2011 wurden die Anteile an der E-GmbH, bei denen es sich um einbringungsgeborene Anteile i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a. F. handelt, zunächst zu Buchwerten in die F-GmbH nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG a. F. eingebracht. In 2013 erwarb Z einen Anteil an der E-GmbH, wodurch ein Sperrfristverstoß i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG a. F. und damit ein Einbringungsgewinn II ausgelöst wurde.
Auf diesen Einbringungsgewinn II kommt das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG a. F. zur Anwendung. Die Voraussetzungen der Regelung zum Sperrfristverstoß nach § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG a. F. sind erfüllt, zumal der Gesellschafter als natürliche Person nicht nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei gewesen wäre.
Die Anwendung des § 22 Abs. 2 UmwStG a. F. ist nicht nach § 27 Abs. 4 UmwStG ausgeschlossen. Zwar ordnet dieser an, dass §§ 22 f. UmwStG nicht anzuwenden sind, wenn hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 KStG a. F. bzw. § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG a. F. nicht anzuwenden ist. Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 4 KStG a. F. ist allerdings für die F-GmbH nicht ausgeschlossen, da insoweit die 7-jährige Sperrfrist im Veräußerungszeitpunkt bereits abgelaufen war. § 27 Abs. 4 UmwStG ist auch nur hinsichtlich der Person des letzten Einbringungsempfängers, also der F-GmbH, zu prüfen, und nicht etwa auch hinsichtlich der Person des Einbringenden, also des Gesellschafters. Andernfalls käme es zu nicht der Regelungsnorm entsprechenden Ergebnissen, u. a. zu einer Sperrfristverlängerung von bis zu knapp 14 Jahren.
Vgl. FG Münster, Gerichtsbescheid v. 12.4.2023, 13 K 1566/20 F.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Einbringungsgewinn II in Höhe von xxxxx EUR nur zu 60 % in den steuerpflichtigen Gewinn, der einheitlich und gesondert festzustellen ist, einbezogen wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 25/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen