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Teilwert in der Steuerbilanz / 3.3 Teilwertvermutungen

Prof. Dr. Joachim S. Tanski
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Rz. 12

Nach der Lebenserfahrung wendet ein Kaufmann in der Regel für ein Wirtschaftsgut nicht mehr auf, als ihm das Gut für den Betrieb wert ist. Wendet er mehr auf als ein Dritter ohne Beziehungen zu einem Betrieb aufgewendet hätte, so wird man dennoch davon ausgehen müssen, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb den aufgewendeten Betrag wert ist. Ein Erwerber, der den ganzen Betrieb unverändert fortführen würde, würde vermutlich gewöhnlich auch den gleichen Betrag aufzuwenden bereit sein, da er sich von den gleichen wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen würde.[1]

Von dieser Lebenserfahrung ausgehend werden folgende Teilwert-Vermutungen aufgestellt:[2]

 

Rz. 13

Im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entsprechen die aufgewendeten Kosten dem Teilwert.[3] Die Vermutung gilt auch dann, wenn der Bewertungszeitpunkt vom Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt noch nicht allzu weit entfernt ist.

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Steuerpflichtige besondere Umstände darlegt, insbesondere glaubhaft macht, dass die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts zu diesen Kosten von Anfang an eine Fehlmaßnahme war oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung im Nachhinein zur Fehlmaßnahme werden lassen. Nach h. M. ist als Fehlmaßnahme die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts zu werten, wenn sein wirtschaftlicher Nutzen bei objektiver Betrachtung deutlich hinter dem für den Erwerb oder die Herstellung getätigten Aufwand zurückbleibt und demgemäß dieser Aufwand so unwirtschaftlich war, dass er von einem gedachten Erwerber des gesamten Betriebs im Kaufpreis nicht honoriert würde.[4]

 

Rz. 14

 
Praxis-Beispiel

Der Erwerb einer Maschine...

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