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Teilwertabschreibung / 9.3 Beteiligungen im Betriebsvermögen von körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen

Hans Walter Schoor
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Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auf Anteile nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung bleiben bei Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz.[1] Die Gewinnminderung muss außerbilanziell wieder bei der Einkünfteermittlung hinzugerechnet werden.

Nach § 8b Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 KStG ist die Wertaufholung ein begünstigter Realisationstatbestand, daher bleibt auch der entstehende Gewinn grundsätzlich bei der Einkommensermittlung des Anteilseigners außer Ansatz. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fingiert allerdings, dass 5 % des Gewinns (Aufholungsbetrags) i. S. d. § 8b Abs. 2 Satz 3 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gelten. Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer Tochtergesellschaft vor, wirkt sich zwar die Teilwertabschreibung steuerlich nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG nicht aus. Die spätere Wertaufholung ist hingegen nur zu 95 % steuerfrei,[2] sodass die Kapitalgesellschaft 5 % des Abschreibungsbetrags versteuern muss.[3] Eine spätere Zuschreibung bei Wertsteigerung unterliegt also im Umfang von 5 % der Besteuerung, d. h. der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Diese im Ergebnis zu 5 % steuerpflichtige Wertaufholung ist nach dem BFH und BVerfG verfassungsgemäß.[4]

Vor diesem Hintergrund ist in der Praxis die Zweckmäßigkeit einer Teilwertabschreibung stets zu prüfen. Eine Teilwertabschreibung „kann“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgen. Es handelt sich um ein von der Handelsbilanz gem. § 5 Abs. 6 EStG unabhängiges Wahlrecht, von dem kein Gebrauch gemacht werden muss. Im Einzelfall kann es erwägenswert sein, auf eine zulässige Teilwertabschreibung zu verzichten, wenn eine späte...

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