Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 23.8.2023, 9 K 2166/21 K,G,F
Verfahren beim BFH: I R 53/23
Hinsichtlich eines streitigen Steuerbetrags könnte die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist. Zwar erging das Urteil zu einer Altfassung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Allerdings ist davon auszugehen, dass das FG Münster auch hinsichtlich der aktuellen Fassung zu keinem anderen Ergebnis kommen würde.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12…… vom …. [ggf.] Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für ….. vom …. Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12….. vom….. Teleologische Reduktion des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Zwar wurden an der Steuerpflichtigen, X GmbH, innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals übertragen, konkret wurde die 50 %-Grenze durch die Kapitalerhöhung vom xx.xx.xxxx überschritten. Demnach wäre der Wortlaut des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. erfüllt und ein schädlicher Beteiligungserwerb würde zum Untergang des körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvortrags zum 31.12.xxxx (Ende des vorgehenden Wirtschaftsjahres) und der bis zur Kapitalerhöhung von xx.xx.xxxx aufgelaufenen Verluste führen.
Jedoch ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. hier teleologisch zu reduzieren und führt letztlich nicht zum Untergang von Verlustvorträgen und Verlusten. Denn an der Steuerpflichtigen war stets, konkret seit deren Gründung am xx.xx.xxxx, die Y GmbH zu mehr als 50 % beteiligt. Die 50 %-Grenze wurde lediglich dadurch überschritten, dass die Minderheitenbeteiligungen veräußert und zuletzt die Kapitalerhöhung vorgenommen wurde, an der nur die Y GmbH teilgenommen hat und somit lediglich deren mehrheitliche Beteiligtenstellung gestärkt hat. Es kam aber zu keinem Zeitpunkt zu einem change of control. Die Y GmbH war durchgängig zu mehr als 50 % beteiligt.
Der Regelung des § 8c KStG a.F. liegt jedoch typisierend der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft durch das neue Engagement eines qualifiziert beteiligten Anteilseigners ändert. Somit liegt der Norm der Grundgedanke des change of control zugrunde.
Da im Streitfall die Mehrheitsbeteiligung der Y GmbH stets bestand, liegt kein change of control vor, so dass es dem Sinn und Zweck des § 8c KStG a.F. widersprechen würde, dennoch von einem Verlustuntergang auszugehen. Um dies zu vermeiden, ist die Vorschrift teleologisch zu reduzieren und hier nicht anzuwenden.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 23.8.2023, 9 K 2166/21 K,G,F.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ein körperschaftsteuerlicher/gewerbesteuerlicher Verlustvortrag zum 31.12….. in Höhe von xxxxxxx EUR festgestellt sowie die Körperschaftsteuer/der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von xxxxx EUR festgesetzt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 53/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen