rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsverfahren in den Jahren 2001 bis 2004 sowie bei objektiver Klagehäufung
Leitsatz (redaktionell)
1. In Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist der Streitwert auch in den Streitjahren ab 2001 mit mindestens 25 % der streitigen Beträge zu schätzen. Ausgehend von einem aus der Grund- und der Splittingtabelle abgeleiteten Mittelwert ist dieser Prozentsatz ab einem bestimmten streitigen, gesellschafterbezogenen Einkünftebetrag (Veranlagungszeiträume bis 2001: 120.000 DM; Jahre 2002 und 2003: 60.000 Euro; 2004: 70.000 Euro) in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 in mehreren Stufen um je 5 % auf bis zu maximal 45 % des streitigen Einkünftebetrags zu erhöhen (Anschluss an die – in den Entscheidungsgründen dargestellten – Streitwerttabellen des Kostenbeamten des Thüringer Finanzgerichts).
2. Werden mehrere selbstständige Klagebegehren im Sinne von § 43 FGO (objektive Klagehäufung) in einem gerichtlichen Verfahren behandelt (z.B. Gewinnfeststellungen für mehrere Veranlagungszeiträume), so ist nur ein Gesamtstreitwert (Addition der Streitgegenstände) festzusetzen. Dieser Gesamtstreitwert ist auch für die Festsetzung der den Beteiligten nach dem RVG zu erstattenden Aufwendungen maßgeblich.
Normenkette
GKG § 39 Abs. 1, §§ 63, 52 Abs. 1-2; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO §§ 43, 149 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1, § 32
Tenor
1. Die Erinnerung wird abgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Streitwert bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung anzusetzen ist und ob bei objektiver Klagehäufung die Einzelstreitwerte für die einzelnen Streitjahre zusammengezählt werden müssen.
Im laufenden finanzgerichtlichen Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2003 entsprach der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. September 2006 dem Begehren der Antragstellerin teilweise und gewährte die beantragte Aussetzung der Vollziehung für die Jahre 2000 bis 2002. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2006 erklärte die Erinnerungsführerin daraufhin den Rechtsstreit für die Jahre 2000 bis 2002 in der Hauptsache für erledigt und beantragte, dem Antragsgegner gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Beschluss des Berichterstatters des für dieses Verfahren zuständigen 4. Senats vom 10. Oktober 2006 wurde das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die einheitliche und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Kalenderjahre 2000 bis 2002 vom übrigen Verfahren abgetrennt und die Kosten hinsichtlich dieses abgetrennten Teils nach § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem Antragsgegner auferlegt.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 stellte die Erinnerungsführerin Kostenfestsetzungsantrag, in dem sie die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 263.343 EUR in Höhe von 3.472 EUR zuzüglich einer Telekommunikationspauschale in Höhe von 20 EUR, also insgesamt 3.492 EUR beantragte. Mit weiterem Schreiben vom 29. November 2006 korrigierte die Erinnerungsführerin ihren Antrag auf Kostenfestsetzung, weil die Gegenstandswerte der Streitjahre 2000 bis 2002 versehentlich addiert worden seien. Sie beantragte nun die Festsetzung zur Erstattung getrennt nach Streitjahren wie folgt: Dazu begehrte die Erinnerungsführerin für jedes Streitjahr eine Telekommunikationspauschale von 20 EUR. Insgesamt sollten Gebühren in Höhe von 6.189,60 EUR zur Erstattung festgesetzt werden. Auf den Kostenfestsetzungsantrag wird wegen Einzelheiten Bezug genommen.
Streitjahr 2000 Gegenstandswert: |
95.458 EUR |
1,6 Verfahrensgebühr |
2.166,40 EUR |
Streitjahr 2001 Gegenstandswert: |
118.344 EUR |
1,6 Verfahrensgebühr |
2.289,60 EUR |
Streitjahr 2002 Gegenstandswert: |
49.541 EUR |
1,6 Verfahrensgebühr |
1.673,60 EUR |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. Dezember 2006 setzte der Urkundsbeamte insgesamt 620 EUR zur Erstattung fest. Aus der Summe der Teilgegenstandswerte für die Jahre 2000 bis 2002 in Höhe von insgesamt 263.343 EUR setzte er für die einheitliche und gesonderte Feststellung pauschal 25 vom Hundert, also 65.835,75 EUR an. Da es sich um ein Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung handelte, wurde von diesem Betrag 10 vom Hundert, also 6.583,58 EUR als Gegenstandswert angesetzt. Aus diesem Gegenstandswert setzte er eine 1,6 Verfahrensgebühr in Höhe von 600 EUR zuzüglich einer Telekommunikationspauschale von 20 EUR an. Wegen Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Dagegen legte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 Erinnerung ein und trägt zur Begründung vor, dass es sich bei den Anträgen auf Ausset...