rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei beantragter Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist der Streitwert grundsätzlich auf 25 % der streitigen Einkünfte zu schätzen.
2. Will der Kläger aber nicht eine endgültige, sich nur auf das Streitjahr beziehende Einkünfteminderung, sondern eindeutig lediglich eine Gewinnverlagerung in einen anderen Veranlagungszeitraum erreichen, sind die gegenläufigen steuerlichen Auswirkungen in dem anderen Veranlagungszeitraum bei der Schätzung des Streitwerts für das Streitjahr typisierend zu berücksichtigen. Es erscheint daher angemessen, den Streitwert für die Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung nicht mit 25 %, sondern nur mit 10 % des beantragten Rücklagebetrags anzusetzen.
Normenkette
GKG § 52 Abs. 1-2; EStG § 7g Abs. 1, 3
Tenor
1. Auf Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 21. August 2006 (Rechnungsdatum: 13. September 2006) dahingehend geändert, dass die Gerichtskosten antragsgemäß auf 484 EUR herabgesetzt werden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
3. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer selbst zu tragen.
Tatbestand
I.
Die Erinnerung wendet sich gegen die Festsetzung von Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 21. August 2006 (Rechnungsdatum: 13. September 2006). Im Hauptsacheverfahren war streitig, ob bei der Einkommensteuerbesteuerung der Klägerin zum 31.12.1998 eine Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 300.000 DM hätte berücksichtigt werden müssen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren vom 7. August 2006 wurde die Klage aber zurückgenommen. Daraufhin wurde das Verfahren mit Einstellungsbeschluss des Berichterstatters des Hauptsachesenats vom 14. August 2006 nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO eingestellt.
Der zuständige Beamte des Thüringer Finanzgerichts errechnete den Streitwert entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) zur Berechnung des Streitwerts bei Rechtsstreitigkeiten wegen einheitlicher und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen pauschal in Höhe von 25% der streitigen Ansparrücklage, also in Höhe von 75.000 DM oder umgerechnet nach dem amtlichen Umrechnungskurs (1,95583) 38.347 EUR.
Nach Abschluss des Verfahrens erging am 21. August 2006 die abschließende Kostenrechnung nach § 9 Abs. 1 GKG, in der aus dem zuvor bezeichneten Gegenstandswert nach § 52 GKG in Höhe von 38.347 EUR ein Gesamtkostenbetrag von 796 EUR gegenüber der Erinnerungsführerin als Kostenschuldnerin festgesetzt wurde. Die mit der vorläufigen Kostenrechnung festgesetzten 220 EUR wurden angerechnet, sodass sich noch ein abschließender Kostenschuldbetrag in Höhe von 576 EUR ergab. Hinsichtlich der genauen Zahlen wird auf die Kostenrechnung Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung vom 2. Oktober 2006. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Erinnerung nur gegen die Höhe des Streitwertes richte. Sie habe im Jahr 1998 einen Verlust erwirtschaftet, der auch nach der Klagerücknahme verbleibe. In dem Klageverfahren sei es lediglich um eine Gewinnverlagerung gegangen. Hier betrage der Streitwert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs 10% des streitigen Feststellungsbetrages in Höhe von 300.000 DM, also 15.338 EUR.
Die Kostenbeamtin und der Bezirksrevisor haben der Erinnerung nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Erinnerung ist begründet. Der angegriffene Gerichtskostenbetrag wird antragsgemäß auf 484 EUR verringert.
Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet nach § 66 Abs. 1 GKG das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Es entscheidet nach § 66 Abs. 6 GKG durch den Einzelrichter.
Bei der Überprüfung der Kostenrechnung gelangte das Gericht zur Überzeugung, dass der der Kostenrechnung zu Grunde gelegte Streitwert zu hoch angesetzt worden war. Nach Auffassung des Gerichts ist der Streitwert entsprechend dem Antrag der Erinnerungsführerin vorliegend mit 10% der streitigen Ansparrücklage in Höhe von 300.000 DM (153.388 EUR), also mit 15.339 EUR anzusetzen.
Die Erinnerung ist nach § 63 GKG auch gegen den Streitwert zulässig, weil kein Streitwertbeschluss des für die Hauptsacheentscheidung zuständigen Senats nach § 63 Abs. 2 GKG ergangen, sondern der Streitwert durch die für die Streitwertberechnung zuständige Stelle beim Finanzgericht ermittelt worden ist. Mit der Erinnerung können deshalb auch Einwände gegen den dem Kostenansatz zu Grunde gelegten Streitwert geltend gemacht werden und der Streitwert kann vom Senat überprüft und geändert werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. Februar 2000 VII E 2/00, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2000, 975).
Die hier streitigen Gebühren richten sich gemäß § 3 Abs. ...