rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung der Bestellung eines Bevollmächtigten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ergibt sich aus den weitgehend unschlüssigen und unsachlichen Ausführungen des Klägers, dass dieser weder zu einem sinnvollen Tatsachenvortrag noch zur Stellung sachdienlicher Anträge fähig ist, so steht es im Ermessen des Gerichts, nach § 62 Abs. 1 Satz 2 FGO die Bestellung eines Bevollmächtigten anzuordnen.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.08.2005; Aktenzeichen X B 81/05)

 

Tenor

Es wird angeordnet, dass der Kläger für das Verfahren einen Bevollmächtigten bestellt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger wird gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er war im Streitjahr Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts für Spiel- und Schreibwaren.

Anfang August 2001 führte der Beklagte bei dem Kläger für das Jahr 2000 und das 1. Quartal 2001 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Nach den dort getroffenen Feststellungen hatte der Kläger Privateinlagen für das Jahr 2000 in Höhe von 111.551 DM und für das 1. Quartal 2001 in Höhe von 20.000 DM gebucht. Der Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger der Aufforderung, die Herkunft dieser Einlagen nachzuweisen, nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, und erhöhte im Wege der Schätzung die Umsätze um den Nettobetrag der Einlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom 22. Januar 2002 verwiesen (Blatt 3 der Betriebsprüfungsakte).

Im Februar 2003 reichte der Kläger seine Steuererklärungen für 2001 bei dem Beklagten ein. Er erklärte unter anderem einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 3.477 DM. Mit Bescheiden vom 10. März 2003 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2001 und den Gewerbesteuermessbetrag 2001 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung jeweils mit 0 Euro fest. Der Einkommensteuerbescheid enthielt im Weiteren die Aufforderung, die bereits entstandenen und fälligen Säumniszuschläge für die Einkommensteuer-Vorauszahlung des 4. Quartals 2001 und für den entsprechenden Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 137,50 Euro sofort zu entrichten.

Mit Bescheiden vom 30. Dezember 2003 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich des Gewerbesteuermessbetrages 2001 und der Einkommensteuer 2001 auf. Die Bescheide wiesen bei den Besteuerungsrundlagen einen um die Einlagen erhöhten Gewinn von 16.523 DM aus, was jedoch doch nicht zu einer Änderung der Festsetzungen von 0 Euro führte. Der Einkommensteuerbescheid enthielt nochmals die Aufforderung zur Zahlung der Säumniszuschläge von 137,50 Euro. Der Kläger legte gegen die genannten Bescheide jeweils Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sein Unternehmen von verschiedenen Verbrecherorganisationen einschließlich der Finanzbehörden sabotiert werde und erfolgreich zerstört worden sei. Von Privatpersonen seien ihm die Gelder zur Verfügung gestellt worden, die er dann in sein Unternehmen eingelegt habe. Mit Einspruchsentscheidungen vom 26. März 2004 wies der Beklagte die Einsprüche gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 als unzulässig zurück.

Mit der Klage hat der Kläger über sein Vorbringen im Vorverfahren hinaus im Wesentlichen geltend gemacht, dass er die vom Beklagten hinzugeschätzten Einnahmen nicht erwirtschaftet habe. Der Berichterstatter hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage offensichtlich unzulässig sei, weil bei einer Festsetzung von 0 DM das Rechtsschutzbedürfnis fehle, und hat dem Kläger empfohlen, die Klage zurückzunehmen. Der Kläger hat sich daraufhin nur zum gleichzeitig anhängigen Verfahren einer Aussetzung der Vollziehung geäußert (Blatt 18/19 der Gerichtsakte).

Mit einem – dem Kläger am 5. März 2005 zugestellten – Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2005 hat der Senat die Klage als unzulässig abgewiesen. Am 4. April 2005 hat der Kläger mit Telefax dagegen „Beschwerde” eingelegt.

Der Kläger führt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Gerichtsbescheid nicht als Urteil anerkannt werden könne. Für einen Antrag auf mündliche Verhandlung sei der Gerichtsbescheid in seiner Ausfertigung auch unvollständig gestaltet. Man lasse den geschätzten Gewinn, den es nie gegeben habe, frei im Raum stehen und behindere somit das Verfahren. Durch diese Verfahrensweise entstehe für ihn der Verdacht der Rechtsbeugung. Er beantrage die Aufhebung des Gerichtsbescheides und die Behandlung des Verfahrens unter rechtsstaatlichen Gegebenheiten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Klägers ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als Antrag auf mündliche Verhandlung auszulegen, weil nur dadurch die vom Kläger begehrte Fortsetzung des Verfahrens erreicht wird. Der Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2005 gilt daher nach § 90a Abs. 3 Halbs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als nicht ergangen.

Für die Fortsetzung des Verfahrens bedarf der Kläger eines Bevollmächtigten; denn der Kläger kann seine Rechte nicht selbst sachgerecht...

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