Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit der Klage als Untätigkeitsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage sowie die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 26.10.1995 als Geschäftsführer XXX-GmbH A-Stadt für deren Steuerrückstände in Höhe von 1.062.513,02 DM in Haftung genommen. Mit Schreiben vom 01.11.1995 legte der Steuerberater B Einspruch gegen den Haftungsbescheid ein. Das Einspruchsschreiben trägt die Steuernummer und den Namen der XXX-GmbH A-Stadt. In der Begründung wird u.a. darauf abgestellt, dass Herr C keine ausreichenden Mittel gehabt habe, um die Steuerschulden zu bezahlen. Des Weiteren bat der Steuerberater um Mitteilung der Termine, zu denen die XXX-GmbH ihre Steuererklärungen abgeben hätte sollen.
Mit Schreiben vom 20.12.1995 wies der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass der Einspruch durch die XXX-GmbH A-Stadt eingelegt worden sei, diese jedoch nicht Adressat des Haftungsbescheides gewesen sei. Die GmbH sei nicht beschwert, ein Einspruch daher nicht zulässig. Zudem forderte der Beklagte eine Vollmacht an. Hierauf hat der Klägervertreter nicht reagiert. Mit Schreiben vom 18.07.1996 legte der Prozessbevollmächtigte „namens und im Auftrag seines Mandanten, Herrn Peter C”, Untätigkeitsklage ein. Er fügte eine vom Kläger unterschriebene Vollmacht bei.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe über den Einspruch vom 01.11.1995 nicht rechtzeitig entschieden. Ein Widerruf des Haftungsbescheides vom 12.01.1996 sei ihm nicht zugegangen. Die Klage solle ansonsten in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werden. Durch die Pfändung der Bankkonten sei der Firma sämtliche Liquidität genommen worden. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung sei nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Haftungsbescheid vom 26.10.1995 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Haftungsbescheid vom 26.10.1995 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage für unzulässig. Zudem sei der Haftungsbescheid bereits am 12.01.1996 auf Grund der Tilgung der Steuerschuld widerrufen worden. Eine schriftliche Empfangsvollmacht des Klägervertreters habe bei ihm nicht vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unzulässig.
Gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung -FGO- ist eine Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Untätigkeitsklage ist gerichtet auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes. Sie setzt voraus, dass ein außergerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde. Hieran fehlt es. Die vorliegende Klage wurde ausdrücklich im Namen des Herrn Peter C eingelegt. Dies belegt auch die bei Einreichung der Klageschrift mit eingereichte Vollmacht, die von Herrn Peter C persönlich unterzeichnet wurde. Der damalige Einspruch vom 01.11.1995 wurde jedoch im Namen der XXX-GmbH A-Stadt eingelegt. Dies ergibt sich aus dem Betreff, in dem die XXX-GmbH A-Stadt und deren Steuernummer aufgeführt ist. Es fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass der Haftungsbescheid im Namen des Klägers persönlich eingelegt wurde. Zwar ist sein Name erwähnt, doch nur im Zusammenhang mit seiner Stellung als Geschäftsführer. Auch die am Ende des Einspruchsschreibens erbetene Mitteilung der Termine, zu denen die GmbH ihre Lotteriesteuererklärungen abgeben müsste, ist nur verständlich, wenn das Schreiben im Namen der GmbH eingelegt wurde. Hierauf wurde der Klägervertreter auch mit Schreiben des Beklagten vom 20.12.1995 hingewiesen. Es liegt daher kein Einspruch des Klägers vor, über den entschieden hätte werden müssen. Allenfalls die XXX-GmbH hätte, da eine Einspruchsentscheidung noch nicht ergangen ist, eine Untätigkeitsklage in Betracht ziehen können. Diese wäre wohl erfolglos, da der Beklagte Ende Dezember 1995 ausdrücklich auf die Rechtslage hingewiesen hat und der Einspruchsführerin rechtliches Gehör gewährte. Ob die Untätigkeitsklage darüber hinaus unzulässig ist, weil der Haftungsbescheid bereits im Januar 1996, d. h. ein halbes Jahr vor Klageerhebung bereits aufgehoben wurde, kann damit dahinstehen.
Auch der Hilfsantrag ist unzulässig. Eine gem. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO grundsätzlich mögliche Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Weiterführung einer Anfechtungsklage, die auf Grund der Erledigung des Streitgegenstandes nicht mehr erfolgreich weitergeführt werden kann. Deshalb müssen bei der Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich alle Sachurteilsvoraussetzungen der Anfechtungsklage vorliegen (BFH, Urteil vom 17.07.1985 I R 214/82 BFHE 144, 333 BStBl II 1986, 21). Auch diese würde ein Vorverfahren voraussetzen. Ein solches liegt wie dargelegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht a...