Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.05.92 bis 31.10.96
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Umstritten ist die Berechtigung des Beklagten, den Prüfungszeitraum für eine Lohnsteuer-Außenprüfung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren anzuordnen.
Die Klägerin unterhält ein Unternehmen zur Montage- und Demontage von Industrieanlagen. Der Beklagte ordnete mit Prüfungsanordnung vom 29.11.1996 eine Lohnsteuer-Außenprüfung an. Als Prüfungszeitraum wurde der 01.05.1992 bis 31.10.1996 bestimmt.
Mit ihrem Einspruch gegen die Prüfungsanordnung machte die Klägerin geltend, der Prüfungszeitraum für Kleinst- und Mittelbetriebe sei nach § 194 Abgabenordnung AO) auf drei Jahre beschränkt. Sie verlangte insofern eine Verkürzung des Prüfungszeitraumes, da sie unter 50 Mitarbeiter beschäftige.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung des Beklagten. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sein Ermessen überschritten, indem er in seiner Prüfungsanordnung vom 29.11.1996 einen Prüfungszeitraum angeordnet habe, der über drei Prüfungsjahre hinaus gehe. Wolle die Finanzbehörde über die in § 4 Abs. 3 Betriebsprüfungsordnung (BPO) 1987 benannten drei Prüfungsjahre hinausgehen, müsse sie bei ihrer Ermessensentscheidung gem. §§ 194, 196 AO die in § 4 der BPO enthaltenen Beschränkungen beachten. Diese Grenzen fänden jedenfalls auch dann bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung Anwendung, wenn sie von der Finanzverwaltung auch dort praktiziert würden. Die Finanzverwaltung habe sich durch veröffentlichte und nichtveröffentlichte Verfügungen gebunden, die auch für den Bereich der Lohnsteuer-Außenprüfung grundsätzlich einen Prüfungszeitraum von drei Jahren vorsähen. Da sie, die Klägerin, naturgemäß keine Kenntnis von der Existenz oder Nichtexistenz derartiger Verfügungen habe, habe der Beklagte die Pflicht, sich hierzu zu erklären. Wegen des weiteren Vortrages wird verwiesen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 14.02.1997.
Die Klägerin beantragt,
die Prüfungsanordnung vom 29.11.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.01.1997 dahingehend zu ändern, daß der Prüfungszeitraum auf drei Jahre beschränkt wird,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, er habe bei der Anordnung der in Streit stehenden Lohnsteuer-Außenprüfung sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Eine Beschränkung des Prüfungszeitraums einer Lohnsteuer-Außenprüfung gehe weder aus Gesetz- noch aus Verwaltungsübung hervor. Wegen des weiteren Vortrags des Beklagten wird verwiesen auf die Einspruchsentscheidung vom 16.01.1997 und den Schriftsatz vom 10.03.1997
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat das ihm gem. § 193 ff AO zustehende Ermessen zur Anordnung einer Außenprüfung, das nach § 102 FGO lediglich eingeschränkt überprüfbar ist, ordnungsgemäß ausgeübt.
Nach § 193 Abs.1 AO ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind. Nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO ist bei anderen als den in Abs.1 bezeichneten Steuerpflichtigen eine Außenprüfung zulässig, soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 193 Abs.2 Nr. 1 AO insbesondere die Lohnsteuer-Außenprüfung zulassen wollen, ohne daß die Prüfungsanordnung im Einzelfall einer besonderen Rechtfertigung bedarf (Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 1977 und FGO, § 193 AO Rz. 386 mit weiteren Nachweisen).
Die Anordnung des Prüfungszeitraumes vom 01.05.1992 bis 31.10.1996 in der Prüfungsanordnung vom 29.11.1996 war rechtmäßig. Weder aus Gesetz noch aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund eigener Regelungen oder gefestigten Verwaltungshandelns ergibt sich für die Lohnsteuer-Außenprüfung eine Begrenzung des Prüfungszeitraumes auf drei Jahre.
Eine Begrenzung des Prüfungszeitraumes auf drei Jahre ergibt sich nicht aus § 194 AO. § 194 Abs.1 Satz 2 AO besagt, daß die Außenprüfung eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschränken kann. Die Entscheidung, welche Zeiträume geprüft werden können, ist eine Ermessensentscheidung (Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 10.02.1983 IV R 104/79, Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs -BFHE- 173, 404, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1983, 286). Einschränkungen für eine Begrenzung des Prüfungszeitraumes – z.B. Eintritt der Verjährung für bestimmte Prüfungszeiträume (vgl. Tipke/Kruse -T/K-, AO – FGO, 16. Auflage, § 194 AO 1977 Tz. 6a) – sind nicht ersichtlich.
Eine Ermessensbegrenzung durch sog. „Selbstbindung der Verwaltung” folgt nicht aus den Verwaltungsbestimmungen der BPO.
Die Klägerin beruft sich auch für die Lohnsteuer-Außenprüfung auf die Geltung des § 4 ...