rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Wohnmobile, die kurzfristig vermietet werden, in der Betriebstätte des Vermieters im Fördergebiet verbleiben.
Der Kläger vermietet seit Herbst 1990 gewerblich Wohnmobile. Er beantragte für die Anschaffung der beiden Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von jeweils über 2,8 t mit den amtlichen Kennzeichen XX – X 250 und XX – X 251 für das Jahr 1992 fristgemäß Investitionszulage. Er vermietete diese Wohnmobile im Streitjahr jeweils für wenige Tage oder Wochen.
Der Beklagte gewährte zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) Investitionszulage in Höhe von 10.118 DM mit Bescheid vom 27.04.1993.
Mit Schreiben vom 02.01.1995 wurde der Kläger vom Beklagten aufgefordert, die Vermietungsverträge ab der Zulassung der Wohnmobile vorzulegen. Entsprechend der vorgelegten Mietverträge stellte der Beklagte fest, daß das Wohnmobil mit dem Kennzeichen XX – X 250 im Zeitraum 13.04.1992 bis zum 13.04.1993 bei 125 Einsatztagen 93 Tage außerhalb des Fördergebiets und im Zeitraum 14.04.1993 bis 13.04.1994 bei 85 Einsatztagen 71Tage außerhalb des Fördergebietes eingesetzt wurde. Das Wohnmobil mit dem Kennzeichen XX – X 251 wurde in den gleichen Zeiträumen bei 125 Einsatztagen 93 Tage bzw. bei 119 Einsatztagen 74 außerhalb des Fördergebiets eingesetzt. Aufgrund dieser Feststellungen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 29.03.1995 die Investitionszulage mit 0,– DM fest.
Der Einspruch vom 20.04.1995 blieb erfolglos.
Mit seiner Klage vom 21.07.1995 trägt der Kläger vor, daß es sich bei den Wohnmobilen aufgrund des zulässigen Gesamtgewichts nicht um Personenwagen handele. Fahrten mit den Wohnmobilen nach weit entfernten Zielorten außerhalb des Fördergebietes seien unschädlich, weil die Mieter im Rahmen der einheitlichen Mietverträge die Wohnmobile im Fördergebiet übernehmen und wieder abliefern würden. Außerdem beruft sich der Kläger auf den Grundsatz von Treu und Glauben, weil ihm zunächst die Investitionszulage erst gewährt worden sei, nach dem er den gesamten Sachverhalt vorgelegt habe und ihm diese nunmehr nach Jahren wieder gestrichen worden sei.
Der Kläger beantragt, sinngemäß,
den Bescheid über die Festsetzung der Investitionszulage für das Kalenderjahr 1992 vom 29.03.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Juni 1995 aufzuheben und die Investitionszulage für 1992 auf 10.296 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf das BFH-Urteil vom 23.05.1990, BStBl 1990 II,1013 sowie auf das Urteil des FG Brandenburg vom 14.12.1994, EFG 1995,819 und das Urteil des Thüringer FG vom 20.09.1995 – I113/95. Zum Grundsatz von Treu und Glauben führt er aus, daß die Verbleibensvoraussetzungen regelmäßig nur im Nachgang prüfbar wären.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Investitionszulagengesetz 1991 (InvZulG1991) haben Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes unter hier nicht weiter streitigen Voraussetzungen Anspruch auf Investitionszulage, wenn sie im Fördergebiet (§ 1 Abs. 2 des InvZulG 1991) begünstigte Investitionen im Sinne der §§ 2 und 3 InvZulG 1991 vornehmen. Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die neben hier nicht weiter streitigen Voraussetzungen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben (§ 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991).
An dieser Voraussetzung fehlt es bei den hier streitigen Investitionen. Der Begriff des Verbleibens in § 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1991 ist nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auszulegen. Dieser Sinn und Zweck ist auf die Verstärkung der Produktionskraft im Fördergebiet gerichtet. Die Wirtschaft dort soll durch den Einsatz moderner Maschinen und Betriebsmittel konkurrenzfähig werden. Zur Erreichung dieses Förderungszweckes müssen die Wirtschaftsgüter während des gesamten 3-Jahreszeitraumes im Fördergebiet eingesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1990 III R 76/87, BFHE 161, 281, BStBl II 1990, 1013 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Es ist jedoch davon auszugehen, daß die streitbefangenen Wohnmobile der Klägerin nicht überwiegend und regelmäßig im Fördergebiet eingesetzt werden.
a) Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß ein Wirtschaftsgut auch dann noch im Betrieb (in der Betriebsstätte) des Investors verbleibt, wenn dieser es kurzfristig, d. h. für nicht länger als drei Monate, an einen anderen vermietet (BFH-Urteile vom 23.05.1986 III R 66/85, BFHE 147, 193, BStBl II 1986, 916; vom 13.10.1989 III R 144/84, BFHE 158, 293, BStBl II 1990, 84; beide Entscheidungen ergingen zu vergleichbaren Problemen im Rahmen des Berlinförderungsgesetzes).
In seiner Entscheidung vom 23.05.1990 III R 76/87 (a.a.O.) hat der ...